Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 415/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 415/2013).
§ 1. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2012 beträgt 1 030 000 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 415/2013).
§ 2. Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2012 anzuwenden.
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