Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 444/2015).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 444/2015).
Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2013 mit 3,7 % der im Art. XI Abs. 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.
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