Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird verordnet:
§ 1. Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend Art. 49b B-VG absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012
1.
in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des § 26 NRWO vorzunehmen und
2.
in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.
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