Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-10-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1.

Neunte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 9) 16 000 000 EUR

2.

Zehnte Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und fünfte Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF XI) 32 000 000 EUR

§ 2. Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

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