Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Festlegung der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Bundeshaftungsobergrenzengesetz für das Jahr 2013 (Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2013)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2011, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Außerbudgetäre Einheiten
§ 1. Außerbudgetäre Einheiten des Bundes für das Jahr 2013 sind die in § 1 der Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012, BGBl. II Nr. 26/2012, genannten Rechtsträger.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Oktober 2012 in Kraft.
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