Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2013 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2013)
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden (vgl. § 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden (vgl. § 3).
§ 1. Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Fräser/innen
Dreher/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Dachdecker/innen
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Bautischler/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Landmaschinenbauer/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Zimmer(er)innen
Techniker/innen für Maschinenbau
Schlosser/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Dipl. Krankenpfleger, -schwestern
Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)
Bodenleger/innen
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Holzmaschinenarbeiter/innen
Lackierer/innen
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden (vgl. § 3).
§ 2. Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden.
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