Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Ertragsteuerliche Ersparnisse;
Förderungen;
Transferzahlungen;
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
Sachleistungen,
das Leistungsangebot
aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungen
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Ertragsteuerliche Ersparnisse;
Förderungen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
das Leistungsangebot
aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungen
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Ertragsteuerliche Ersparnisse;
Förderungen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
das Leistungsangebot
aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
(4) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungen
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Ertragsteuerliche Ersparnisse;
Förderungen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
das Leistungsangebot
aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
(4) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungen
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Ertragsteuerliche Ersparnisse;
Förderungen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
das Leistungsangebot
aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
(4) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungen
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Ertragsteuerliche Ersparnisse;
Förderungen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungen
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Steuerliche Ersparnisse;
Förderungen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß § 7 zu Grunde liegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)
Abkürzung
TDBG 2012
Bundes-, Landes- und Gemeindeleistungen
§ 4a. (1) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Bundesleistungen, wenn das Leistungsangebot
auf einem Bundesgesetz, einer Verordnung eines Bundesorganes oder einem Beschluss einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht oder
auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einem vom Bund betrauten Rechtsträger gewährt wird.
(2) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot
auf einem Landesgesetz, einer Verordnung eines Landesorganes oder einem Beschluss einer mit Landesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht, oder
auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und von einem Land oder von einem von einem Land betrauten Rechtsträger gewährt wird.
(3) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
(4) Werden Leistungen nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17 oder § 18 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948 unterliegt.
Einkommen
§ 5. (1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.
(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;
für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.
Einkommen
§ 5. (1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.
(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;
für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.
Abkürzung
TDBG 2012
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 6. (1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.
(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes;
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.
(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.
Abkürzung
TDBG 2012
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 6. (1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.
(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder eines Landes;
Ruhe-(Versorgungs-) Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953 oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.
Ertragsteuerliche Ersparnisse
§ 7. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;
nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;
der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;
die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;
der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;
die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;
der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;
die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988;
die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;
die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;
der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;
der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;
die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;
der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und
die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.
(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.
Abkürzung
TDBG 2012
Ertragsteuerliche Ersparnisse
§ 7. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;
nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;
der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;
die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;
der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;
die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;
der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;
die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;
die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;
die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;
der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;
der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;
die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;
der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und
die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.
(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.
Abkürzung
TDBG 2012
Ertragsteuerliche Ersparnisse
§ 7. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2) Für die Bewertung der ertragsteuerlichen Ersparnisse gilt:
Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerliche Ersparnis.
Abkürzung
TDBG 2012
Steuerliche Ersparnisse
§ 7. (1) Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
indirekte Förderungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und
soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2) Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere
Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, und
Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.
Abkürzung
TDBG 2012
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;
soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere
Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;
Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;
der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;
die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Abkürzung
TDBG 2012
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;
soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere
Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;
Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016;
der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;
die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Abkürzung
TDBG 2012
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;
soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere
Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;
Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016;
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Abkürzung
TDBG 2012
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Mitgliedsbeiträge,
Gesellschafterzuschüsse,
Spenden und Jubiläumsgelder,
direkte Förderungen,
Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
Entschädigungen und
Zahlungen an Intermediäre.
(2) Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(4) Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(5) Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(6) Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(7) Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sind
Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,
Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(8) Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(9) Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.
(10) Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben und
die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(11) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(12) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
Abkürzung
TDBG 2012
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Mitgliedsbeiträge,
Gesellschafterzuschüsse,
Spenden und Jubiläumsgelder,
direkte Förderungen,
Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
Entschädigungen und
Zahlungen an Intermediäre.
(2) Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(4) Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(5) Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(6) Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(7) Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sind
Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,
Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(8) Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(9) Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.
(10) Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben und
die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(11) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(12) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
Abkürzung
TDBG 2012
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Mitgliedsbeiträge,
Gesellschafterzuschüsse,
Spenden und Jubiläumsgelder,
direkte Förderungen,
Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
Entschädigungen und
Zahlungen an Intermediäre.
(2) Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(4) Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(5) Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(6) Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(7) Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sind
Förderungen gemäß § 30 Abs. 5a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,
Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(8) Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(9) Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.
(10) Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben und
die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(11) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(12) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
Transferzahlungen
§ 9. (1) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere
das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;
die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988;
die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Transferzahlungen
§ 9. (1) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere
das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;
der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;
die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital
§ 10. (1) Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(2) Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß den beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.
Abkürzung
TDBG 2012
Sachleistungen
§ 11. (1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(2) Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Sachleistung
die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle
die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
die Anzahl der Leistungsempfänger
die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).
(4) Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.
Abkürzung
TDBG 2012
Sachleistungen
§ 11. (1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
(2) Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(3) Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Beteiligte
Auftraggeber
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Beteiligte
Datenschutzrechtlich Verantwortlicher
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (im Folgenden: „Verantwortlicher“) für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.
Leistungsempfänger
§ 13. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungsempfänger
§ 13. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungsempfänger
§ 13. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)
Leistungsverpflichteter
§ 14. (1) Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
der Allgemeinheit,
eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
eines bestimmten einzelnen Begünstigten
(2) Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungsdefinierende Stellen
§ 15. Leistungsdefinierende Stelle ist der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2. Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungsdefinierende Stellen
§ 15. (1) Leistungsdefinierende Stelle ist
für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4a Abs. 1 bzw.
für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.
(2) Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistende Stellen
§ 16. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt.
(2) Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, von der jede einzelne als leistende Stelle anzusehen ist, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.
(3) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistende Stellen
§ 16. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistende Stellen
§ 16. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistende Stellen
§ 16. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
(2) Als leistende Stelle für eine steuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
TDBG 2012
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn
sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.
Abkürzung
TDBG 2012
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn
sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.
Abkürzung
TDBG 2012
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.
Abkürzung
TDBG 2012
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde.
Abkürzung
TDBG 2012
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17. (1) Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung,
die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist,
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