Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV)
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KGAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
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KGAV
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für
den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
den Gerichtsvollzieher/innendienst (Entlohnungsgruppe v4) und
den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (Entlohnungsgruppe v3).
(2) Soweit die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke nicht ohnedies in beiden Formen gebraucht werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. Auch bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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KGAV
Ziele der Grundausbildungen
§ 2. (1) Zu den vorrangigen Zielen der Grundausbildungen zählt es, die Bediensteten – ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge –
mit den Aufgaben und Funktionen der Justiz im Allgemeinen sowie mit jenen der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Besonderen vertraut zu machen,
die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie über die Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz (unter Berücksichtigung von Datensicherheit und Datenschutz) zu vermitteln und zu vertiefen sowie
durch Integration rechtlicher, sozial-kommunikativer und praktischer Inhalte (jeweils einschließlich von Fallbeispielen) diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
(2) Dabei haben – jeweils mit größtmöglichem Praxisbezug –
die Grundausbildungen für die Entlohnungsgruppe v4 vorrangig das Grundlagen- und Basiswissen zu vermitteln, hingegen
die Grundausbildungen für die Entlohnungsgruppe v3 vor allem der Vertiefung und Verbreiterung des Grundsatz- und Überblickswissens zu dienen.
(3) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde verpflichteten Grundhaltung und berücksichtigt insbesondere auch den engen Zusammenhang zwischen dem Verhalten von Justizangehörigen im Rahmen von persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakten und dem Ansehen der Justiz; die Ausbildung trägt dadurch auch zum Aufbau einer „Identity“ bei.
(4) Die vorliegenden Grundausbildungen zielen inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisbezogenen sowie service- und bürgerorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(5) Die an den Grundausbildungen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.
(6) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
(7) Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
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KGAV
Abschnitt
Organisation und Gestaltung
Kursabwicklung
§ 3. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.
(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmer/innen aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts (von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
Voraussetzungen.
(5) Die Grundausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung sind grundsätzlich in Blockform abzuhalten; mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können jedoch Lehrgänge teilweise oder zur Gänze auch in modularer Form abgewickelt werden.
(6) Die Grundausbildungen sind jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(7) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des jeweiligen Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. Hat ein/e Bedienstete/r mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum jeweiligen Lehrgang zu widerrufen.
(8) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder
einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG
an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(9) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 59/2012, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
(10) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz jeweils auf ihren Antrag
Justizbediensteten auch außerhalb von Grundausbildungslehrgängen,
Bediensteten anderer Gebietskörperschaften
die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach dieser Verordnung gestattet werden.
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Stundenanzahl und Ausbildungsinhalte
§ 4. (1) Die Reihenfolge der in den Anlagen vorgenommenen Auflistung der jeweiligen Lehr- und Lerninhalte bildet lediglich eine Richtschnur, jedoch keine Bindung für die tatsächliche – jeweils nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten festzulegende – Abfolge des Unterrichts.
(2) Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz:
die ausgewiesenen Stundenzahlen
in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden,
hinsichtlich der Gesamtzahl der jeweiligen Lehrgangsstunden um bis zu zehn vH
über- oder unterschritten werden;
nach Maßgabe der Z 1 neue Ausbildungsinhalte ergänzt und Ausbildungsinhalte modifiziert werden.
(3) Die in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenausmaße sollen jeweils ungeschmälert zur Verfügung stehen und beinhalten daher nicht den Zeitaufwand für Wiederholungskurse, Wiederholungsblöcke, Vorbereitungskurstage sowie Prüfungen, Tests und Klausuren.
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KGAV
Schulung am Arbeitsplatz
§ 5. Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,
obliegt deren Durchführung jeweils der bzw. dem unmittelbar Vorgesetzten;
sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
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Vortragende
§ 6. (1) Als Vortragende und Trainer/innen in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrgangs schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (der Oberstaatsanwaltschaft) vorzulegen sind.
(3) Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
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KGAV
Didaktik
§ 7. (1) Die Gestaltung des Unterrichts hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechend den praktischen Erfordernissen des Justizdienstes zu vermitteln; auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und – soweit dies didaktisch zweckmäßig und organisatorisch auch ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist – tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Gegenstände mit Informationstechnik-Bezügen (wie IT-Anwendungen in der Justiz und justizspezifische Schriftguterstellung) sind – unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bestehenden Verfahrensvorschriften sowie der justizspezifischen Layoutvorgaben – unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen und im Regelfall in Blockform zu unterrichten. Einem Ausbildungslehrgang sind daher nicht mehr Teilnehmer/innen zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(4) Die Ausbildungsmodule des Ausbildungslehrgangs haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung zu nutzen.
(5) Soweit dies zweckmäßig ist, können bei der Gestaltung des Unterrichts auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning-Systeme) unterstützend eingesetzt werden. Soweit vom Bundesministerium für Justiz in Schriftform oder auf elektronischem Weg(wie e-Learning) Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
(6) Die Lehrgangsinhalte der Ausbildungslehrgänge und Curricula dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung.
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Abschnitt
Dienstprüfungen Allgemeines
Prüfungskommission
§ 8. (1) Bei jedem Oberlandesgericht (hinsichtlich des Kanzleibereichs erforderlichenfalls auch bei der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) ist eine Prüfungskommission zu errichten.
(2) Vorsitzende/r der Prüfungskommission ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts (bzw. gegebenenfalls die Leiterin bzw. der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft). Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberlandesgerichts (der Leiterin bzw. des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft), die Stellvertreter/innen und weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zu Stellvertreter/innen der/des Vorsitzenden sind zum Richter/innenamt befähigte Personen zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission können – neben zum Richter/innenamt befähigten Personen – auch geeignete Bedienstete des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bestellt werden, die über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Justiz insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung verfügen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubs, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder im Fall einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Prüfungssenat
§ 9. (1) Ein Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts, und zwar
aus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und
zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
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Prüfungssenat
§ 9. (1) Ein Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwar
aus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und
zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
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KGAV
Prüfungsordnung
§ 10. (1) Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2) Die mündlichen Prüfungsteile der Dienstprüfungen sind, ausgenommen im Fall von Teilprüfungen, jeweils als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
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