(Übersetzung)Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-12-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. November 2011 bzw. 22. Oktober 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 21. Dezember 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN, im Folgenden „Parteien“ genannt,

IN DER ERKENNTNIS, dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;

IN HERVORHEBUNG, dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken;

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Partei im Territorium der anderen Partei zu fördern;

IN DER BETONUNG, dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die internationale Anti-Korruptionsbemühungen einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);

IN ANERKENNTNIS, dass Investitionsabkommen und multilaterale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt, der Menschen- oder Arbeitnehmerrechte bestimmt sind, weltweite nachhaltige Entwicklung zu fördern und dass jegliche mögliche Unvereinbarkeit ohne Lockerung dieser Schutznormen gelöst werden soll;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Partei“

(a) eine natürliche Person, welche die effektive Staatsangehörigkeit einer Partei besitzt und in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat, oder

(b) eine juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Partei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigung, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Partei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet und im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Partei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Partei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich

(a) eine juristische Person wie in Absatz (1) (b) dieses Artikels definiert;

(b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Absatz (2) (a) dieses Artikels und daraus abgeleitete Rechte;

(c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;

(d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

(e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geografische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;

(f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.

(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Partei das Festland, die Binnengewässer, die Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer staatlichen Hoheitsgewalt, einschließlich der Binnengewässer und der Territorialgewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Republik Österreich und die Republik Kasachstan jeweils in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben.

(6) Bezeichnet der Begriff „New Yorker Konvention“ das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1 , unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Partei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Partei zu.

(2) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Partei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Partei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Partei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Partei.

(3) Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei und deren Investitionen oder Erträgen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation ebenso wie der Streitbeilegung von Investitionen oder Erträgen, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Erträgen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen oder Erträgen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen

(a) dass sie eine Partei hindert, jegliche Handlung in Ausführung ihrer Verpflichtungen nach der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit zu setzen;

(b) dass sie eine Partei hindert, ihre Verpflichtungen als ein Mitglied eines Vertrages zur wirtschaftlichen Integration, wie zum Beispiel einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einer Währungsunion, wie zum Beispiel der Europäischen Union, zu erfüllen, oder eine Partei verpflichtet, den Investoren der anderen Partei und deren Investitionen und Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung kraft seiner Mitgliedschaft zu einem solchen Vertrag oder jeglichem multilateralen Vertrag über Investitionen resultiert, zu gewähren;

(c) dass sie eine Partei verpflichtet, den Investoren der anderen Partei und deren Investitionen oder Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung aus den Verpflichtungen einer Partei nach einem völkerrechtlichem Vertrag, zwischenstaatlichem Übereinkommen oder nationaler Gesetzgebung betreffend Steuern resultiert, zu gewähren.

Artikel 4

Investitionen und Umwelt

Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Umwelt an.

Artikel 5

Investitionen und Arbeit

(1) Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes an.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich nationale Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen:

(a) das Recht des Zusammenschlusses;

(b) das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;

(c) das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;

(d) Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;

(e) Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit.

(f) Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.

Artikel 6

Transparenz

(1) Jede Partei veröffentlicht unverzüglich im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können und macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Partei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 dieses Artikels genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Partei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 7

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Partei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Partei weder direkt noch indirekt oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen

(a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

(b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

(c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

(d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Die Entschädigung

(a) wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

(b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

(c) ist in einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Staat frei transferierbar und wird in der Währung des Staates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.

(d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein Investor einer Partei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Partei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Partei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 8

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Partei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Partei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Partei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Partei, der bei einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

(a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Partei handeln, oder

(b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Partei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

Artikel 9

Transfers

(1) Jede Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investitionen vorgenommen wurden, garantiert nach Erfüllung aller steuerlicher Verpflichtungen durch den Investor im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung dieser Partei den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, welche insbesondere aber nicht ausschließlich beinhalten:

(a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

(b) Erträge;

(c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

(d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

(e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 7 und 8 dieses Abkommens;

(f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

(g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Partei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Partei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (IWF).

(4) Unbeschadet Absatz 1 - 3 dieses Artikels und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Partei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Art. 3 (4) dieses Abkommens angenommen hat, kann eine Partei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures, Optionen und Derivaten, über die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Transferberichten oder –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Partei gemäß diesem Abkommen zu unterlaufen.

Artikel 10

Eintrittsrecht

Leistet eine Partei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Partei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 11

Andere Verpflichtungen

(1) Jede Partei hält jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich bestimmter Investitionen von Investoren der anderen Partei eingegangen ist, ein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verletzung eines Vertrages zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat oder einer seiner Entitäten eine Verletzung dieses Abkommens darstellt.

(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Partei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Parteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Partei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Artikel 12

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Partei kann einem Investor der anderen Partei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Drittstaates ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Partei

(1) Art. 13 – 18 gilt für Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

(2) Eine Streitigkeit zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Anspruchsberechtigte wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

(a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Partei oder Streitpartei,

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