Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Oktober 2012 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und die Republik Serbien,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Rechtsvorschriften“

2.

„zuständige Behörde“

3.

„Träger“

4.

„zuständiger Träger“

5.

„Wohnort“

6.

„Aufenthalt“

7.

„Familienangehöriger“

8.

„Versicherungszeiten“

9.

„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung,

b)

die Unfallversicherung,

c)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d)

das Arbeitslosengeld;

2.

auf die serbischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft,

b)

die Pensions- und Invalidenversicherung,

c)

das Arbeitslosengeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht

a)

die Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

c)

die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für serbische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich nicht

a)

auf die Ausgleichszulage beziehungsweise Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

b)

auf die Aufstockung der Pension auf den Mindestbetrag nach den serbischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 des Abkommens nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Hilfspersonal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 dieses Artikels die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a)

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b)

deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

c)

sich auf Grund des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 9 des Abkommens im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhält und deren Zustand Leistungen erforderlich macht, oder

d)

die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 dieses Artikels hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder dass nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels gelten in Bezug auf die Erbringung von Sachleistungen durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, sofern diese Leistungen für die in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger erbringen, nur hinsichtlich folgender Personen:

a)

Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

b)

Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;

c)

Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Trägers gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt.

(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens werden die Leistungen gewährt

a)

in der Republik Österreich

b)

in der Republik Serbien

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 des Abkommens und Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen andere Arten der Kostenerstattung vereinbaren.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Hinsichtlich der Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gilt die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Sachleistungen gewährt

a)

in der Republik Österreich

b)

in der Republik Serbien

(3) Anstelle des in Absatz 2 dieses Artikels genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Sachleistungen erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 dieses Artikels entstandenen Kosten gilt Artikel 15 des Abkommens entsprechend.

Artikel 17

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 18

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 19

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

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