Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-11-21
Status Aufgehoben · 2013-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 710 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………………….... 15

Kärnten: ………………………………………….…. 50

Niederösterreich: …………………………………... 10

Oberösterreich: ……………...……………………... 80

Salzburg: …………………………………………….640

Steiermark: ……………………………………….…280

Tirol: ….……………………………………………..345

Vorarlberg: ……………………………………….…290

(2) Im Rahmen dieser und der mit Verordnung BGBl. II Nr. 350/2012 bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2013 enden darf.

§ 2. (1) Für die Steiermark wird ein zusätzliches Kontingent von 35 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der Alpinen Schiweltmeisterschaft in Schladming festgelegt.

(2) Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer maximalen Geltungsdauer von sechs Wochen erteilt werden. Die Laufzeit der Bewilligungen darf nicht vor dem 15. Jänner 2013 beginnen und nicht nach dem 28. Februar 2013 enden.

§ 2. (1) Für die Steiermark wird ein zusätzliches Kontingent von 35 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der Alpinen Schiweltmeisterschaft in Schladming festgelegt.

(2) Die Laufzeit der im Rahmen dieses Kontingents erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht vor dem 22. Dezember 2012 beginnen und nicht nach dem 28. Februar 2013 enden.

§ 3. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2013 außer Kraft.

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