Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2016-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FJMV 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:

Abkürzung

FJMV 2012

Gliederung der Jahresmeldung

§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.

1.

Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:

a)

Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,

b)

Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG.

2.

Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:

a)

Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,

b)

Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,

c)

Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG.

(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, sind entsprechend anzuwenden.

Abkürzung

FJMV 2012

Elektronische Jahresmeldung

§ 2. (1) Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:

1.

Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,

2.

Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG,

3.

Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,

4.

Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,

5.

ergänzende Angaben zur Pensionskasse und zu den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,

6.

Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit und

7.

Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

Die elektronische Jahresmeldung hat zu Z 1 und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Z 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Z 5 bis 7 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA elektronisch zu übermitteln.

Abkürzung

FJMV 2012

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.

Abkürzung

FJMV 2012

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2012 anzuwenden, soweit aus Absatz 2 nichts Abweichendes folgt.

(2) Die folgenden Positionsnummern sind erstmals mit der Jahresmeldung zum 31. Dezember 2013 zu melden:

1.

aus der Anlage 1 : Formblatt A der AG – Bilanz der Pensionskasse:

FB-Nr. PNR
150 640 Deckungsrückstellung der Sicherheits-VRG,
150 642 Anwartschaftsberechtigte,
150 644 Leistungsberechtigte,
2.

aus der Anlage 2 : Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft:

FB-Nr. PNR
350 250 Deckungsrückstellung der Sicherheits-VRG,
350 252 für Anwartschaften – Arbeitgeberanteil,
350 254 für Anwartschaften – Arbeitnehmeranteil,
350 256 für laufende Leistungen – Arbeitgeberanteil,
350 258 für laufende Leistungen – Arbeitnehmeranteil,
3.

aus der Anlage 2 : Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft:

FB-Nr. PNR
400 232 Gutschrift der Pensionskasse betreffend garantierte Antrittspension der Sicherheits-VRG,
400 233 Zuschuss aus der Vergütung der Veranlagung für LB
400 245 Auszahlungen der Gutschriften der Pensionskasse zur garantierte Antrittspension der Sicherheits-VRG,
400 450 Sonstiges
4.

aus der Anlage 2 :

a)

Position I. 5. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,

b)

Position II. 4. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; für das Geschäftsjahr 2013 können Quartalsdaten herangezogen werden. Ab dem Geschäftsjahr 2014 sind Monatsultimodaten heranzuziehen.

5.

aus der Anlage 3 : Formblatt C – Ergänzende Angaben zur VRG:

FB-Nr. PNR
600 160 Anzahl der Sub-VGen,
600 165 Sicherheits-VRG,
6.

aus der Anlage 3 : Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten:

FB-Nr. PNR
950 510 VRG-Abgang: Anzahl der AWB (Individueller Wechsel),
950 520 VRG-Abgang: Anzahl der LB (Individueller Wechsel),
950 530 VRG-Zugang: Anzahl der AWB (Individueller Wechsel),
950 540 VRG-Zugang: Anzahl der LB (Individueller Wechsel),
950 550 VRG-Abgang: Anzahl der AWB (Vertragsbeendigung),
950 560 VRG-Abgang: Anzahl der LB (Vertragsbeendigung),
950 570 VRG-Zugang: Anzahl der AWB (Vertragsbeendigung),
950 580 VRG-Zugang: Anzahl der LB (Vertragsbeendigung) und
950 590 Anzahl der LB für die keine Schwankungsrückstellung dotiert wird.

(3) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV), BGBl. II Nr. 419/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

FJMV 2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 2.

Anlage 1

Formblatt A der AG – Bilanz der Pensionskasse

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

FJMV 2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 2.

Anlage 2

Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

FJMV 2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 2.

Anlage 3

Formblatt C – Ergänzende Angaben zur AG

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

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