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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2013

Geltender Text a fecha 2012-11-29

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 23 Abs. 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, und

2.

der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2013 wie folgt festgestellt:

1.

im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 17,42075,

2.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 19,35641,

3.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 15,72705,

4.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 10,88801,

5.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  8,83138,

6.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  6,53280,

7.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  4,83911,

8.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  3,62934,

9.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  2,78249.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2013 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 BKUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 440,00 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Für das Kalenderjahr 2013 wird der im § 26a Abs. 2 BKUVG genannte Betrag unverändert mit 20,10 € festgestellt.