Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 1. Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.
Abschnitt
Anwendungsbereich
Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 1. Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.
(2) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.
(3) Testverfahren: Methode, nach der ein Test im Sinne des § 3 durchzuführen ist. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, der klinische MMPI-2 Basisskalen-Test gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.
(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2 und 3).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.
(2) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.
(3) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.
(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).
(5) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.
Abschnitt
Allgemeines und Aufnahmeverfahren
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.
(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.
(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).
(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.
Abschnitt
Allgemeines und Aufnahmeverfahren
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.
(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.
(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).
(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.
Arten der Tests
§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchungen (§ 10 ff),
ärztliche Untersuchungen (§ 14 ff),
sportmotorische Tests (§ 16) oder
Kombinationen der angeführten Untersuchungen oder Tests.
(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.
(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.
Arten der Tests
§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),
sportmotorische Tests (§ 16) oder
Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.
(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.
(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.
Arten der Tests
§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
psychologische Eignungsdiagnostik einschließlich Eignungsinterview (§ 10 ff),
ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),
sportmotorische Tests (§ 16) oder
Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.
(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.
(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.
Arten der Tests
§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),
sportmotorische Tests (§ 16) oder
Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.
(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.
Arten der Tests
§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f) oder
Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.
(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.
Zuständigkeiten
§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(3) Der Psychologische Dienst der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden Psychologischer Dienst) sowie die Polizeiärzte haben als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.
Zuständigkeiten
§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(3) Die Psychologischen Dienste des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.
Zuständigkeiten
§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(3) Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.
Zuständigkeiten
§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.
Auswertung von Tests
§ 5. (1) Die Auswertung von Tests ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen.
(2) Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Pseudonymisierung der zu überprüfenden Personen gegenüber den an der Auswertung Beteiligten sicherzustellen. Dazu ist jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen zu Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Kennzahl von der gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufenen Stelle zuzuweisen. Alle Tests und Aufgabeblätter sind mit dieser Kennzahl zu personalisieren.
Auswertung von Tests
§ 5. Die Auswertung von Tests hat nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden und in objektiver Weise zu erfolgen.
Auswertung von Tests
§ 5. Die Auswertung von Tests hat nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden zu erfolgen.
Punktesystem
§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass
jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin und jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen über eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 ein ihm oder ihr entsprechender Punktewert zugeordnet und
eine den Anforderungen der jeweiligen Verwendung angepasste Verteilung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen auf dieses Punktesystem erwartet werden kann.
(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.
Punktesystem
§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem Aufnahmewerbenden sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.
Punktesystem und Gesamtergebnis
§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
(2) Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.
Punktesystem und Gesamtergebnis
§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.