Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)
Ist auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 404/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Ist auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 404/2013).
§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren erster Instanz
bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 250 Euro
für das weitere Verfahren 435 Euro
für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 435 Euro
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 411/2011, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2013 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
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