Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird verordnet:

§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
§ 15.
§ 16.
§ 17.
§ 18.
§ 19.
§ 20.
§ 21.
§ 22.
§ 23.
§ 24.
§ 25.
§ 26.
§ 27.
§ 28.
§ 29.
§ 30.
§ 31.
§ 32.
§ 33.
§ 34.
§ 35.
§ 36.
§ 37.
§ 38.
§ 39.
§ 40.
§ 41.
§ 42.
§ 43.
§ 44.
§ 45.
§ 46.
§ 47.
§ 48.
§ 49.
§ 50.
§ 51.
§ 52.
§ 53.
§ 54.
§ 55.
§ 56.
§ 57.
§ 58.
§ 59.
§ 60.
§ 61.
1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise

Allgemeines

§ 1. (1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.

(2) Jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal hat sich auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen der Landesverteidigung zu beurteilen.

(4) Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Heerespersonalamt auszustellen und in Evidenz zu halten.

(5) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Arten

§ 2. (1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht

1.

der Militärpilotenausweis,

2.

der Militär-Flugschülerausweis,

3.

der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,

4.

der Militär-Fallschirmspringerausweis,

5.

der Militär-Bordtechnikerausweis,

6.

der Militär-Ladetechnikerausweis,

7.

der Militär-Luftaufklärerausweis und

8.

der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.

(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht

1.

der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,

2.

der Militär-Flugleitungsausweis,

3.

der Militär-Radarleitausweis,

4.

der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und

5.

der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.

Ausstellung, Gültigkeit und Entzug

§ 3. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,

3.

das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und

4.

bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.

(3) Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf

1.

von zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie

2.

von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal

(4) Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch

1.

in den Fällen des § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf des dritten Jahres und

2.

in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf des achten Jahres

(5) Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Abs. 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Abs. 4 ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.

(6) Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.

Zuverlässigkeit

§ 4. (1) Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn und solange aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt oder die militärische Sicherheit ausgeht oder diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde.

(2) Als zuverlässig ist eine Person insbesondere dann nicht anzusehen, wenn sie

1.

beschränkt oder voll entmündigt ist oder

2.

Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder

3.

sich gegen die Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben schuldig gemacht hat oder

4.

wiederholt gegen militärische Dienstvorschriften, die für die Militärluftfahrt von Bedeutung sind, verstoßen hat.

Prüfungen

§ 5. (1) Für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen sind Prüfungskommissionen zur Feststellung der fachlichen Befähigung zu bilden. Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis des militärischen Luftfahrtpersonals für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteile sind, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, vor einem Prüfungssenat aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Senatsvorsitz zu betrauen. Mindestens ein Senatsmitglied muss für den in Betracht kommenden Prüfungsgegenstand die jeweilige Lehrbefähigung oder gleichzuhaltende Befähigungen innehaben. Für eine positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung ist die Einstimmigkeit des jeweiligen Senates erforderlich.

(2) Die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Prüfungen sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Die Prüfungen haben jedenfalls das erforderliche Kenntnisspektrum unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 abzudecken.

Fachsenat

§ 6. (1) Der Fachsenat hat folgende Aufgaben:

1.

Abgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden Befähigung

a)

weiter besteht oder

b)

zu erneuern ist;

2.

Festlegung von Ausbildungsprogrammen zur Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung;

3.

in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), BGBl. Nr. 395.

(2) Der Fachsenat hat zu bestehen aus

1.

einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach § 2 ist oder war und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,

2.

einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,

3.

einer oder einem rechtskundigen Bediensteten,

4.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach § 11 Abs. 1 Z 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, und

5.

allenfalls erforderlichen Militärärztinnen oder Militärärzten beziehungsweise Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen.

(3) Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Abs. 2 Z 5.

Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise

§ 7. (1) Militärluftfahrt-Personalausweise haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten

1.

den Aufdruck „Republik Österreich“ sowie Bezeichnung und Amtssiegel des Ministeriums,

2.

das Wappen der Republik Österreich,

3.

Art des Militärluftfahrt-Personalausweises,

4.

die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung,

5.

Vor- und Familienname/Nachname,

6.

die Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,

7.

die Befähigungen, auf die sich der Ausweis erstreckt sowie

8.

Überprüfungsvermerke.

(2) Inhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Art. III Abs. 2 lit. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, BGBl. III Nr. 135/1998, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Art. I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, BGBl. III Nr. 136/1998, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Abs. 1 hinaus folgende Angaben zu enthalten

1.

die Bezeichnung „Military Crew Member Card“ sowie

2.

jedenfalls ein Lichtbild, das Geburtsdatum und den Dienstgrad der Inhaberin oder des Inhabers.

2.

Hauptstück

Militärluftfahrer

1.

Abschnitt

Militärpiloten

Militärfliegertauglichkeit

§ 8. Militärpiloten haben als Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Militärfliegertauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren. Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung dieser Kriterien sind nach Maßgabe der Arten der Militärluftfahrzeuge, dem Alter der Militärpiloten und der Möglichkeiten ihrer Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse zu entsprechen.

Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit

§ 9. (1) Die erstmalige Feststellung der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit hat im Rahmen einer dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse entsprechenden Erstuntersuchung zu erfolgen.

(2) Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Militärfliegertauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:

1.

Eigenanamnese, diese umfasst

a)

frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,

b)

Operationen und Geschlechtskrankheiten,

c)

frühere und aktuelle Medikation,

d)

Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,

e)

Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,

f)

Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,

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