Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Stellungskommissionen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 63/2012, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
| 1. Freistädte Eisenstadt und Rust sowie 2. politische Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf | Wien |
| 3. politische Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart | Steiermark |
§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
| Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
|---|---|
| 1. Stadt Salzburg und 2. politische Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg | Kärnten |
| 3. politischer Bezirk Zell am See | Tirol |
§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
| 1. Stadt Graz sowie 2. politische Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz | Steiermark |
| 3. politische Bezirke Murtal und Murau | Kärnten |
§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 9a. (1) Abweichend von § 5 Z 3 hat sich das Militärkommando Salzburg vom 21. Februar 2018 bis 8. November 2018 für den politischen Bezirk Zell am See der Stellungskommission Kärnten zu bedienen.
(2) Abweichend von § 7 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Tirol vom 12. Februar 2018 bis 21. Februar 2018 für den politischen Bezirk Lienz der Stellungskommission Kärnten zu bedienen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 295/1994, außer Kraft.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 295/1994, außer Kraft.
(3) Der Titel, die Promulgationsklausel und § 9a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2018, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 9a tritt mit Ablauf des 8. November 2018 außer Kraft.