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Multilaterale Vereinbarung M228 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppe (UN 3480)

Geltender Text a fecha 2012-12-04

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 10. November 2012 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Frankreich 27. Dezember 2010
Deutschland 26. Jänner 2011
Luxemburg 8. Juni 2011
Schweiz 19. August 2011

Multilaterale Vereinbarung M228

nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Prototypen großerLithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 310 in Kapitel 3.3 des ADR können Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen aus der Vorproduktion, die nicht entsprechend des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 38.3, geprüft wurden und deren Bruttomasse gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) 100 kg übersteigt, in stabilen Verpackungen, die nicht nach Kapitel 6.1 zugelassen wurden, befördert werden, wenn diese Verpackungen den Anforderungen des nachfolgenden Absatzes (3) entsprechen.

(2) Bauart der Batterie-Baugruppe:

(3) Die Verpackung muss den folgenden Anforderungen genügen:

(a) Wenn die Batterie-Baugruppe für eine aufrechte Beförderung bestimmt ist:

(b) Wenn die Batterie-Baugruppe für eine liegende Beförderung bestimmt ist:

(4) Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezieht sich der Begriff „nicht brennbar“ auf eine einschlägige Definition, die vom Land der Verpackung anerkannt wurde (z. B. in der Europäischen Union die Norm EN 13501-1).

(5) Alle anderen ADR-Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) sind anwendbar.

(6) Diese Vereinbarung gilt bis zum 26. Dezember 2015 für Beförderungen zwischen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, es sei denn, die Vereinbarung wird vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen. In diesem Fall gilt die Vereinbarung bis zum Ablauf der genannten Frist nur für Beförderungen zwischen ADR-Vertragsparteien, die die Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben, auf deren Hoheitsgebieten.