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Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 für das Kalenderjahr 2013

Geltender Text a fecha 2012-12-06

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. I Nr. 340 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 340), wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Für das Kalenderjahr 2013 wurden ermittelt:

1.

Der Betrag in § 4 Abs. 2 und 2a PG 1965 mit 1 614,32 Euro;

2.

Der Betrag

a)

in § 15b Abs. 1 PG 1965 mit 1 812,34 Euro,

b)

in § 15b Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 1 534,66 Euro;

3.

der Betrag

a)

in § 94 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 2 und 3 sowie in Abs. 4 Einleitungssatz PG 1965 mit 2 472,54 Euro,

b)

in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 618,13 Euro;

4.

der Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 26 494.