Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TÄKamWO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Tierärztekammergesetz – TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsinhalt

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer durch die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Tierärztekammer sowie für die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer durch die Delegiertenversammlung.

Begriffsbestimmungen und Verweise

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Stichtag: Montag der 12. Woche vor dem kundgemachten Wahltag;

2.

Wahlausschreibung: Veröffentlichung der Wahlkundmachung,

3.

Wählergruppe: Zusammenschluss von ordentlichen Mitgliedern der Österreichischen Tierärztekammer zur Kandidatur bei Wahlen.

(2) Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011,

2.

Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 und

3.

Tierärztekammergesetz – TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012.

Kundmachungen

§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage der Österreichischen Tierärztekammer allgemein zugänglich und im Volltext zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der Österreichischen Tierärztekammer im Volltext einschließlich der Angabe des Zeitpunktes der Kundmachung im Internet erfolgen.

Kosten

§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die Österreichische Tierärztekammer zu tragen.

Fristen

§ 5. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991– AVG zu berechnen.

(2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.

Mitteilungen

§ 6. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere

1.

der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,

2.

der Wahlkommission an die Österreichische Tierärztekammer oder deren Organe,

3.

der Österreichischen Tierärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,

4.

der Österreichischen Tierärztekammer an die Wahlkommission und

5.

von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Österreichische Tierärztekammer

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 25 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

1.

die Empfängerin bzw. der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder

2.

die Empfängerin bzw. der Empfänger Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2.

Hauptstück

Wahl der Delegiertenversammlung

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung der Wahl

§ 7. (1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode der Delegiertenversammlung stattzufinden. Die Wahl ist mit Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer anzuordnen; dieser Beschluss ist kundzumachen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zuzustellen. Dabei ist die Bundesgesetzblattnummer dieser Verordnung unter Hinweis auf die Auffindbarkeit im Internet anzuführen.

(2) Die Wahl zur Delegiertenversammlung erfolgt bundesweit nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl ausschließlich in Form einer Briefwahl.

(3) Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (§ 15 Abs. 1 TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach § 19 Abs. 3 TÄKamG festzulegen ist.

Abkürzung

TÄKamWO

Wahlkörper

§ 8. (1) Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter einen Wahlkörper.

(2) Jedes Bundesland bildet für die Wahl der bzw. des jeweiligen Landesdelegierten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einen Wahlkörper.

(3) Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG).

(4) Für jeden Wahlkörper ist gemäß § 20 Abs. 2 TÄKamG eine Wählerevidenz anzulegen. Dies kann in elektronischer Form erfolgen.

Abkürzung

TÄKamWO

Wahlkörper

§ 8. (1) Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter einen Wahlkörper.

(2) Jedes Bundesland bildet für die Wahl der bzw. des jeweiligen Landesdelegierten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einen Wahlkörper.

(3) Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG). Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend.

(4) Für jeden Wahlkörper ist gemäß § 20 Abs. 2 TÄKamG eine Wählerevidenz anzulegen. Dies kann in elektronischer Form erfolgen.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 9. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß § 8 Abs. 4 eingetragen ist.

(3) Jede/jeder Wahlberechtigte hat in jedem Wahlkörper, dem sie/er angehört, nur eine Stimme.

2.

Abschnitt

Wahlkommission

Einrichtung der Wahlkommission

§ 10. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl zur Delegiertenversammlung wird eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer bestellt. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Tierärztekammer für eine Funktionsperiode von vier Jahren.

(2) Die Wahlkommission besteht aus

1.

einer/einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit;

2.

einer/einem rechtskundigen Bediensteten des Kammeramtes der Österreichischen Tierärztekammer, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten namhaft zu machen ist;

3.

einem ordentlichen Kammermitglied aus der Abteilung der Selbständigen;

4.

einem ordentlichen Kammermitglied aus der Abteilung der Angestellten sowie

5.

drei ordentlichen Kammermitgliedern, die von den Landesstellenpräsidentinnen/ Landesstellenpräsidenten nominiert werden.

(3) Die Wahlkommission wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder.

(4) Die Mitglieder der Wahlkommission sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) Die Mitglieder der Wahlkommission sowie die Beobachterinnen/Beobachter (§ 12) sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit im Sinne des § 7 TÄKamG verpflichtet.

(6) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das bei Ausscheiden eines Mitgliedes nachrückt. Scheidet ein Mitglied aus und steht kein bestelltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Aufgaben der Wahlkommission

§ 11. Der Wahlkommission obliegt insbesondere

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraumes, innerhalb dessen die Rückkuverts mit den amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen;

2.

die Auflegung der Wählerevidenzen und die Festlegung der Anzahl der den Abteilungen zukommenden Mandate;

3.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerevidenzen zur Einsichtnahme aufliegen;

4.

die Übermittlung der Wählerevidenzen an die wahlwerbenden Gruppen;

5.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerevidenzen;

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen;

7.

die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge;

8.

die Verlautbarung der Wahlvorschläge;

9.

die Bestimmung der Form und des Inhaltes der amtlichen Stimmzettel;

10.

die Leitung der Wahl, die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;

11.

die Feststellung des Wahlergebnisses;

12.

die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen;

13.

die Kundmachung des Wahlergebnisses und

14.

die Verständigung der gewählten Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

Wahlbeobachter

§ 12. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 23 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.

Tätigkeit in der Wahlkommission

§ 13. (1) Das Amt eines Mitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.

(2) Den Mitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Österreichischen Tierärztekammer bemisst.

(3) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer. Diese hat die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Beschlussfassung in der Wahlkommission

§ 14. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende (im Vertretungsfall die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden) stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

3.

Abschnitt

Ausschreibung der Wahl

Zeitpunkt der Wahl

§ 15. (1) Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Wahlanordnung an die Wahlkommission hat diese eine Sitzung anzuberaumen und den Zeitpunkt der Wahl derart festzulegen, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 16 Wochen liegt.

(2) Wahltag ist der Tag, an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten Rückkuverts, welche die die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts beinhalten, bis 16:00 Uhr bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen.

Wahlkundmachung

§ 16. (1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:

1.

der Wahltag (§ 15 Abs. 2);

2.

der Stichtag;

3.

die Angabe des Orts, wo die Wahlkuverts bis 16:00 Uhr am Wahltag eingelangt sein müssen;

4.

die vorläufige Anzahl der Delegierten pro Abteilung und der Hinweis, wann die endgültige Mandatszahl der Abteilungsdelegierten (§ 20) kundgemacht wird;

5.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerevidenzen und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

6.

die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerevidenzen schriftlich binnen zwei Wochen nach dem Beginn der Auflage bei der Wahlkommission eingebracht werden können und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;

7.

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bis 16:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;

8.

die Bestimmung, wie viele wahlwerbende Personen die Wahlvorschläge für die jeweiligen Wahlkörper gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz mindestens enthalten müssen;

9.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;

10.

die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;

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