Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-15
Status Aufgehoben · 2014-04-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 1 und 2 sowie des § 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 1 und 2 sowie des § 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2012, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Tierärzteliste

§ 1. (1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:

1.

Vor- und Zunamen;

2.

akademischer Grad;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Tierärztegesetz);

6.

Hauptwohnsitz;

7.

Zustelladresse;

8.

Berufssitz oder Dienstort; bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

9.

Ordinationstelefonnummer;

10.

Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

11.

Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

12.

Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

13.

Fachtierarzttitel;

14.

Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

15.

Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

16.

Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz;

17.

TGD-Mitgliedschaft(en);

18.

amtliche Beauftragungen;

19.

Datum der Ausfolgung des Tierärzteausweises.

(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.

1.

Abschnitt

Tierärzteliste

§ 1. (1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:

1.

Vor- und Zunamen;

2.

akademischer Grad;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Tierärztegesetz);

6.

Hauptwohnsitz;

7.

Zustelladresse;

8.

Berufssitz oder Dienstort; bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

9.

Ordinationstelefonnummer;

10.

Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

11.

Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

12.

Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

13.

Fachtierarzttitel;

14.

Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

15.

Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

16.

Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz;

17.

TGD-Mitgliedschaft(en);

18.

amtliche Beauftragungen;

19.

Datum der Ausfolgung des Tierärzteausweises;

20.

Standortnummer der tierärztlichen Hausapotheke, soweit eine registriert ist.

(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.

§ 2. (1) Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 bis 15 öffentlich, wobei die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 5 Abs. 4 Tierärztegesetz bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen.

(2) Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste (Abs. 1) für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

§ 3. Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach

1.

selbständig freiberuflich tätigen Tierärzten/Tierärztinnen,

2.

in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärzten/Tierärztinnen,

3.

Tierärzten/Tierärztinnen, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie

4.

Tierärzten/Tierärztinnen, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz in Österreich ausüben,

möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärzte/Tierärztinnen nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt einer solcher nicht vor Hauptwohnsitz) möglich sein.

§ 4. (1) Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen.

(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 5 Abs. 4 Tierärztegesetz aufgenommen werden.

(3) Jeder Tierarzt/jede Tierärztin hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils seine/ihre eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) zu leisten.

§ 5. (1) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten zu enthalten.

(2) Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung und Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 6 bis 10, 14 und 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Die Kammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.

§ 6. (1) Eine Streichung aus der Tierärzteliste ist von der Kammer vorzunehmen, wenn

1.

die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 10 Tierärztegesetz erlischt,

2.

die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission angeordnet wird oder

3.

die Tierärztin/der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß §4a Tierärztegesetz vorliegt – unter Rückstellung ihres/seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.

(2) Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer mindestens 15 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesonders auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, herangezogen werden.

2.

Abschnitt

Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte

§ 6a. (1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhang 1 Pkt. 1.1. anzulegen.

(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 1.2. beschriebenen Format zu entsprechen.

(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten.

(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.

2.

Abschnitt

Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte

§ 6a. (1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhang 1 Pkt. 1.1. anzulegen und fünf Jahre nach der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.

(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 1.2. beschriebenen Format zu entsprechen.

(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2016 abgemeldeter tierärztlicher Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.

(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.

2.

Abschnitt

Tierärzteausweis

§ 7. (1) Die Tierärzteausweise (§ 6 Abs. 2 Tierärztegesetz) sind im Format 150 x 100 mm – in der Mitte der Längsseite faltbar, sodass sie ein vierseitiges Heftchen bilden – herzustellen. Sie haben auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu tragen. Die Farbe des Ausweises darf bei ordentlichen Kammermitgliedern und anderen in der Tierärzteliste eingetragenen Tierärztinnen und Tierärzten verschieden sein.

(2) Jeder Tierärzteausweis hat eine Ausweisnummer, die mit der Tierärztenummer ident ist sowie die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 8 und 11 genannten Daten, ein Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers zu enthalten. Weiters darf ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) eingetragen werden.

(3) Jeder Tierärzteausweis ist vor seiner Ausfolgung von der Präsidentin/dem Präsidenten der Kammer, im Falle der Verhinderung von der zuständigen Vizepräsidentin/dem zuständigen Vizepräsidenten eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.

(5) Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der ersten Seite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.

(6) Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:

1.

bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,

2.

bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder

3.

wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,

4.

wenn das Lichtbild beschädigt ist oder

5.

wenn das Lichtbild die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(7) Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.

3.

Abschnitt

Tierärzteausweis

§ 7. (1) Die Tierärzteausweise (§ 6 Abs. 2 Tierärztegesetz) sind im Format 150 x 100 mm – in der Mitte der Längsseite faltbar, sodass sie ein vierseitiges Heftchen bilden – herzustellen. Sie haben auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu tragen. Die Farbe des Ausweises darf bei ordentlichen Kammermitgliedern und anderen in der Tierärzteliste eingetragenen Tierärztinnen und Tierärzten verschieden sein.

(2) Jeder Tierärzteausweis hat eine Ausweisnummer, die mit der Tierärztenummer ident ist sowie die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 8 und 11 genannten Daten, ein Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers zu enthalten. Weiters darf ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) eingetragen werden.

(3) Jeder Tierärzteausweis ist vor seiner Ausfolgung von der Präsidentin/dem Präsidenten der Kammer, im Falle der Verhinderung von der zuständigen Vizepräsidentin/dem zuständigen Vizepräsidenten eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.

(5) Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der ersten Seite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.

(6) Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:

1.

bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,

2.

bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder

3.

wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,

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