Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 – HLBV 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2017-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HLBV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Abkürzung

HLBV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Abkürzung

HLBV 2013

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,

2.

die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und

3.

die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.

Abkürzung

HLBV 2013

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

HLBV 2013

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,

3.

Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, und

4.

sonstige Bedienstete, Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, jeweils im Bereich der Heeresverwaltung sowie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

(3) Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind

1.

Heeresfahrschullehrer und

2.

Heeresfahrlehrer.

(4) Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.

Abkürzung

HLBV 2013

Grundsatz

§ 4. (1) Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen.

(2) Heeresfahrzeuge dürfen nur gelenkt werden im Rahmen der für die jeweilige Klasse erteilten Heereslenkberechtigung von

1.

Heereskraftfahrern oder

2.

Angehörigen ausländischer Streitkräfte im Rahmen von gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführenden Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen.

Abkürzung

HLBV 2013

2.

Hauptstück

Kraftfahrausbildung

Umfang, Arten und Inhalt

§ 5. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und

2.

eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.

(2) Als Ausbildungsarten kommen in Betracht

1.

die Einweisung oder

2.

die Kraftfahrausbildung Typ I oder

3.

die Kraftfahrausbildung Typ II oder

4.

die Kraftfahrgrundausbildung.

(3) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über

1.

die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,

2.

das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und

3.

den Heereskraftfahrdienst.

(4) In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:

1.

das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,

2.

das Fahren im Gelände,

3.

die Übungen im verkehrsfreien Raum und

4.

die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

Abkürzung

HLBV 2013

2.

Hauptstück

Kraftfahrausbildung

Umfang und Inhalt

§ 5. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und

2.

eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.

(2) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über

1.

die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,

2.

das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und

3.

den Heereskraftfahrdienst.

(3) In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:

1.

das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,

2.

das Fahren im Gelände,

3.

die Übungen im verkehrsfreien Raum und

4.

die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

Abkürzung

HLBV 2013

Besondere Bestimmungen

§ 6. (1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang

1.

zu lenken,

2.

zu bedienen,

3.

zu warten und

4.

zu pflegen.

(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

Festigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,

2.

das Fahren bei Nacht,

3.

schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,

4.

witterungsbedingte Erschwernisse,

5.

die Durchführung von Mannschaftstransporten,

6.

die Ladungssicherung und

7.

die Beförderung gefährlicher Güter.

Abkürzung

HLBV 2013

3.

Hauptstück

Fahrprüfung

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umfang

§ 7. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist an den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Prüfungsstellen durchzuführen. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.

(2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Fahrprüfer über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Klasse.

Abkürzung

HLBV 2013

Fahrprüfer

§ 8. (1) Die sachverständigen Fahrprüfer sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Klasse verfügen.

(2) Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 7 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Die Bestellung zum Fahrprüfer endet mit ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, insbesondere wegen

1.

mangelnder Vertrauenswürdigkeit als Heeresfahrschullehrer,

2.

mangelnde Verkehrszuverlässigkeit,

3.

mangelnder fachlicher Befähigung,

4.

mangelnder gesundheitlicher Eignung oder

5.

Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

HLBV 2013

2.

Abschnitt

Theoretische Fahrprüfung

Inhalt und Ablauf

§ 9. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über

1.

die für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie

2.

die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die theoretische Fahrprüfung hat aus allgemeinen und im Falle einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4, zusätzlich aus klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Klasse zu bestehen. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und bei Kraftfahrprüfungen nach einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anhand der von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

Abkürzung

HLBV 2013

2.

Abschnitt

Theoretische Fahrprüfung

Inhalt und Ablauf

§ 9. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über

1.

die für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie

2.

die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und, sofern keine entsprechende zivile Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse vorliegt, anhand der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

Abkürzung

HLBV 2013

Allgemeine Fragen

§ 10. Die allgemeinen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche

1.

Verkehrszeichen,

2.

Vorrangbeispiele,

3.

Partnerkunde,

4.

Fahrtauglichkeit,

5.

Allgemeine Fahrordnung,

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen,

7.

Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen,

8.

Fahrzeugtechnik,

9.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

10.

Überholen,

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