Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 98e Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Plurinationaler Staat Bolivien,
Republik Kuba,
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
Republik Ecuador,
Republik Ghana,
Republik Indonesien,
Republik Jemen,
Republik Kenia,
Republik der Union von Myanmar,
Bundesrepublik Nigeria,
Islamische Republik Pakistan,
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
Arabische Republik Syrien,
Vereinigte Republik Tansania,
Königreich Thailand,
Republik Türkei und
Sozialistische Republik Vietnam.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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