Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information einer Pensionskasse an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte, Hinterbliebene oder Versicherte (Informationspflichtenverordnung Pensionskassen – InfoV-PK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PK-InfoV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:

Abkürzung

PK-InfoV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:

Abkürzung

PK-InfoV

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Jährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß § 19 Abs. 3 PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß § 19 Abs. 4 PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;

2.

Berichtsjahr: das Jahr, auf das sich die jährliche Kontonachricht bezieht;

3.

VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 PKG;

4.

Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 6 PKG;

5.

Sicherheits-VRG: VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;

6.

relevante Parameter: die verwendeten Rechnungszinssätze und rechnungsmäßigen Überschüsse, die verwendete Sterbetafel mitsamt allfälligen Änderungen, die individuelle oder kollektive Berechnungsmethode für die Hinterbliebenenvorsorge, die individuelle oder globale Führung der Schwankungsrückstellung sowie das Verhältnis der Schwankungsrückstellung zur Deckungsrückstellung.

Abkürzung

PK-InfoV

Allgemeine Informationen

§ 1a. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:

1.

Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;

2.

den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;

3.

die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;

4.

die Rechte und Pflichten

a)

der Pensionskasse,

b)

des Arbeitgebers sowie

c)

der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;

5.

die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

6.

die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;

7.

ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;

8.

falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;

9.

die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;

10.

die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);

11.

die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);

12.

für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG

a)

eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,

b)

eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,

c)

die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.

Abkürzung

PK-InfoV

Ist erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden (vgl. § 12).

Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten

§ 2. (1) Die jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten Firma, Anschrift, Sitz, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung;

2.

Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;

3.

Stichtag, auf den sich die Information bezieht;

4.

Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;

5.

Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

6.

Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;

7.

im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

8.

im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach

a)

Übertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,

b)

Übertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sowie

c)

Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

9.

im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 108a EStG 1988;

10.

Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;

11.

Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;

12.

Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1 bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;

13.

erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;

14.

Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;

15.

Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;

16.

durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;

17.

für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;

18.

Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.

(2) Die Beiträge und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind

1.

der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen rechnungsmäßigen Überschusses

zu Grunde zu legen.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Abweichend zu Abs. 3 ist im Falle einer leistungsorientierten Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.

(5) Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Anwartschaftsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Anwartschaftsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.

(6) Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.

Abkürzung

PK-InfoV

Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten

§ 2. (1) Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 3 PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;

2.

Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;

3.

Stichtag, auf den sich die Information bezieht;

4.

Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;

5.

Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

6.

Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;

7.

im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

8.

im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach

a)

Übertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,

b)

Übertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, sowie

c)

Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

9.

im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 108a EStG 1988;

10.

Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;

11.

Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;

12.

Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1 bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;

13.

erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;

14.

Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;

15.

Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;

16.

durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;

17.

für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;

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