Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-12-14
Status Aufgehoben · 2014-06-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 41/2014).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2018 in der Höhe von bis zu 37,749 Milliarden Euro, wovon 30,152 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2018 induzierte Annuitäten und 7,597 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen, zu begründen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 41/2014).

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 41/2014).

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 45/2012, außer Kraft.

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