Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG)
Abkürzung
EU-AHG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nicht für
die Umsatzsteuer;
Zölle;
Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;
Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und
vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.
(4) Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Amtshilferichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß § 3 Abs. 1 ebenfalls als zuständige Behörde;
„zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie Informationen direkt auszutauschen;
„zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie befugt ist;
„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;
„Informationsaustausch auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;
„automatischer Informationsaustausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Art. 8 der Amtshilferichtlinie sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
„spontaner Informationsaustausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
„Person“
eine natürliche Person;
eine juristische Person;
eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder
alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit – die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network – CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;
„zuständige Abgabenbehörde“ die nach den österreichischen Verfahrensrechtsvorschriften für die Besteuerung der von der Amtshilfeleistung betroffenen Person oder für die Durchführung der für die Amtshilfeleistung erforderlichen Ermittlungen oder Feststellungen jeweils zuständige österreichische Abgabenbehörde und in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die für die Erhebung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe zuständige österreichische Landes- oder Gemeindebehörde.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.
(2) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.
Abkürzung
EU-AHG
Abschnitt
Informationsaustausch auf Ersuchen
Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 4. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, sofern diese Informationen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach österreichischem Recht zulässig ist.
(2) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht das zentrale Verbindungsbüro nach denselben Verfahren vor, die es anwenden würde, wenn es von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen österreichischen Behörde handeln würde. Zu diesem Zweck leitet das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die für die Beschaffung der Informationen oder die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zuständige Abgabenbehörde weiter. Vor Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Abgabenbehörde prüft das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen auf dessen formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet es erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die ersuchende Behörde zurück.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Informationen, wenn
der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden;
deren Beschaffung für österreichische Besteuerungszwecke mit österreichischen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre;
zu deren Beschaffung der ersuchende Mitgliedstaat im reziproken Fall seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre;
deren Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führte oder deren Preisgabe die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzte.
(4) Ersucht ein Mitgliedstaat gemäß Abs. 1 um Informationen, so hat das zentrale Verbindungsbüro die zur Beschaffung der Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu veranlassen, selbst wenn Österreich diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Diese Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.
(5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(6) Ungeachtet des Abs. 5 erteilt das zentrale Verbindungsbüro keine Informationen, wenn diese Informationen vor dem 1. Jänner 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15 gemäß § 4 EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994 in der am 11. März 2011 geltenden Fassung, hätte verweigert werden können, falls vor diesem Zeitpunkt um sie ersucht worden wäre.
Abkürzung
EU-AHG
Fristen
§ 5. (1) Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen dem zentralen Verbindungsbüro und der ersuchenden Behörde andere als die in Abs. 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.
(5) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.
(6) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, oder lehnt es aus den in § 4 Abs. 3 und 6 genannten Gründen es ab, ihm nachzukommen, so teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.
Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 6. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der ersuchten Behörde des anderen Mitgliedstaats die von den zuständigen Abgabenbehörden gestellten Ersuchen um Erteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die für österreichische Besteuerungszwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind. Vor Weiterleitung dieser Ersuchen an die ersuchte Behörde des anderen Mitgliedstaats überprüft das zentrale Verbindungsbüro diese Ersuchen auf deren formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet diese erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Abgabenbehörde zurück.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen gemäß Abs. 1 nur unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Abgabenbehörden die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die ihnen zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden.
Ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 1).
Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch
Automatischer Informationsaustausch
§ 7. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:
Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
Ruhegehälter und
Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
(3) Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.
Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten
§ 8. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:
es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vor;
ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Österreich, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;
Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen Österreichs und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;
es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns vor;
in Österreich ist im Zusammenhang mit Informationen, die Österreich von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich sein könnte.
(2) Darüber hinaus kann das zentrale Verbindungsbüro den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustausches alle Informationen, von denen es Kenntnis hat und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.
(3) Die den zuständigen Abgabenbehörden zur Kenntnis gelangten und für die Weiterleitung an andere Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches geeigneten Informationen werden von ihnen unaufgefordert an das zentrale Verbindungsbüro weiter geleitet. Die Entscheidung, welche Informationen für den spontanen Informationsaustausch gemäß Abs. 2 in Betracht kommen, obliegt den zuständigen Abgabenbehörden im Rahmen ihres Ermessens.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie für das zentrale Verbindungsbüro verfügbar geworden sind.
Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten
§ 9. (1) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.
(3) Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. e unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.
Abkürzung
EU-AHG
Abschnitt
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
§ 10. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben;
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden.
(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
(3) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
(4) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Abs. 1 in Österreich aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Abkürzung
EU-AHG
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
§ 11. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.
(2) Sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, kann die in Abs. 1 genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
(3) Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die sich gemäß Abs. 1 im ersuchten Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
(4) Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihres Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.
Abkürzung
EU-AHG
Gleichzeitige Prüfungen
§ 12. (1) Auf Vorschlag der zuständigen Abgabenbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Ziel ist es die dabei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen, soweit dies nach § 4 zulässig ist.
(2) Die zuständige Abgabenbehörde bestimmt, welche Person oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.
(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlichen Bediensteten.
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 13. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann einen anderen Mitgliedstaat um Zustellung aller Akte und Entscheidungen der zuständigen Abgabenbehörde, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Steuern in Österreich zusammenhängen, an den Adressaten ersuchen.
(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach dieser Bestimmung, wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Das zentrale Verbindungsbüro bzw. die zuständige Abgabenbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den zuständigen Abgabenbehörden weiter.
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 14. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, an den Adressaten.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.
Abkürzung
EU-AHG
Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften
Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken
§ 15. (1) Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, einschließlich der Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse, verwendet werden.
(2) Diese Informationen dürfen auch zur Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Art. 2 der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1, oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden. Ferner dürfen sie im Zusammenhang mit finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren sowie mit Abgabenstrafverfahren der Länder verwendet werden, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beschuldigten und Zeugen in solchen Verfahren.
(3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.
(4) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde Österreichs erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem zentralen Verbindungsbüro ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Das zentrale Verbindungsbüro kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass es dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass Informationen, die es von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes weitergeben. Mit der Weitergabe an die zuständige Behörde des dritten Mitgliedstaats ist jedoch jedenfalls bis zum Ablauf der im dritten Satz dieses Absatzes genannten Frist zuzuwarten.
(5) Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.
(6) Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und dem zentralen Verbindungsbüro im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden Österreichs in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer österreichischen Behörde.
Rückmeldungen
§ 16. Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den §§ 4 oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz der abgabenrechtlichen Geheimhaltung und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 17. (1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.
(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:
die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;
der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.
(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.
(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß § 7 erfolgt über ein von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenes elektronisches Standardformat.
Informationsaustausch mit Drittländern
§ 18. (1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, wenn
die Weitergabe im Einklang mit den österreichischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer steht,
die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittland voraussichtlich erheblich sein können,
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, mit der Übermittlung einverstanden ist und
das betroffene Drittland sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet hat, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.
Abkürzung
EU-AHG
Datenschutz
§ 19. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Die nach dem DSG 2000 bestehenden Melde-, Informations- und Auskunftspflichten (§§ 17 Abs. 3, 24 Abs. 4 und 26 Abs. 2 DSG 2000) bestehen insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union erforderlich ist.
Sprachen
§ 20. (1) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.
(2) Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
§ 21. Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.
Abkürzung
EU-AHG
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.