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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV)

Geltender Text a fecha 2012-12-31

Abkürzung

ZZV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24a Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:

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ZZV

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

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ZZV

§ 2. Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.

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ZZV

Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

§ 3. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

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ZZV

Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

§ 4. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.

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ZZV

Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

§ 5. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

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ZZV

Besonderheiten der Sicherheits-VRG

§ 6. Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

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ZZV

Ausmaß der Schwankungsrückstellung

§ 7. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

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ZZV

Kapitalmarktsituation

§ 8. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

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ZZV

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.