Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 110 Abs. 5 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

Airborne Laserscanning: direkte Erfassung der topographischen Geländeoberfläche mit profilierenden oder scannenden Lasersensoren von Luftfahrzeugen aus;

2.

Bergbaukartenwerk: die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaues samt allen zugehörigen Unterlagen wie Aufnahmebücher, Aufnahmeskizzen, Vermessungsdaten und Berechnungsprotokolle;

3.

Bergbaueigener Festpunkt: vom Bergbaubetrieb stabilisierter und eingemessener Festpunkt;

4.

Bestandsplan: Darstellung des Bestandes nach erfolgter Vermessung;

5.

Bohrung: die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu diesem hin und von ihm weg führenden Leitungen;

6.

Feldleitungen: Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld sowie in einem Sondenfeld eines Salzbergbaues mit Ausnahme der Sondenleitungen;

7.

GDOP (Geometric Dilution of Precision): dimensionsloser Wert, der Auskunft über die Satellitenkonstellation gibt und ein Maß für die erreichbare Genauigkeit berechneter Positionen ist; der GDOP-Wert umschreibt die Güte der dreidimensionalen Koordinaten inklusive Uhrenoffset (Uhrenfehler);

8.

Hauptnetz: durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossenes Lage- und Höhennetz;

9.

Karte: eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem kleineren Maßstab;

10.

Markscheiderische Messung: eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe dient;

11.

Maßstab der Katastralmappe: der Anlegemaßstab der Katastralmappe, das ist der Maßstab 1 : 1 000, 1 : 2 000 oder 1 : 5 000;

12.

Nebenpolygonzug: Polygonzug, der in vollständiger Orientierung an das Hauptnetz anschließt;

13.

Netzübersicht: eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der Landesvermessung und die Art der durchgeführten Anschlüsse der bergbaueigenen Festpunkte an die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;

14.

Orientierungsvermessung: eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den Anschluss des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaues an die Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte;

15.

PDOP (Positional Dilution of Precision): dimensionsloser Wert, der Auskunft über die Satellitenkonstellation gibt und ein Maß für die erreichbare Genauigkeit berechneter, dreidimensionaler Positionen ist;

16.

Plan: eine geometrisch richtige ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;

17.

Riss: eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem größeren Maßstab;

18.

Satellitengestütztes Messverfahren: geodätisches Messverfahren, das künstliche Erdsatelliten zur dreidimensionalen Lagebestimmung nutzt;

19.

Schnittriss: eine durch einen Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene (Profil);

20.

Skizze: eine maßstabslose Zeichnung;

21.

Sonde: die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen sowie den von diesem weg und zu ihm hin führenden Leitungen;

22.

Sondenleitungen: die vom Bohrloch einer Sonde weg oder zu diesem hin führenden Leitungen;

23.

Stabilisieren: die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder unter Tage;

24.

Tagbauvermessung: Vermessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe, insbesondere der Erstellung des Bergbaukartenwerks für den Tagbau dient;

25.

Terrestrisches Laserscanning: direkte Erfassung der topographischen Geländeoberfläche mit profilierenden oder scannenden Lasersensoren vom Boden aus;

26.

Vermessung: die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen Aufgabe durchzuführenden Messungen;

27.

Vollständige Orientierung: Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;

28.

Zulage: graphische Erstdarstellung von Vermessungsergebnissen.

Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

§ 3. Die markscheiderischen Vermessungen sind in vollständiger Orientierung an das System der Landesvermessung anzuschließen.

Bezugssysteme

§ 4. (1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.

(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung zu beziehen (Höhe über Adria).

(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug auf das System der Landesvermessung herzustellen.

Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

§ 5. Der verantwortliche Markscheider/die verantwortliche Markscheiderin (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern.

Protokolle

§ 6. (1) Über Vermessungen, Messungen und Berechnungen sind Protokolle zu führen.

(2) Vermessungs- und Berechnungsprotokolle haben in jedem Fall folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Ort, Zweck und Tag der Messungen,

2.

die Namen der Ausführenden,

3.

die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer,

4.

die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;

5.

Angaben zu Witterung, Temperatur, und Luftdruck sowie Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie insbesondere Wetterzug, Traufwasser, Verkehr,

6.

die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, die Programmbezeichnung sowie die Programmversion,

7.

Bezeichnung der verwendeten Anschluss- und Abschlusspunkte sowie

8.

die Anschluss- und Abschlusswerte (Koordinaten, Höhen, Richtungen und dergleichen) mit Quellenangabe.

(3) Bei konventioneller Vermessung haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Einheit des Winkelmaßes,

2.

die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen Erläuterungen,

3.

die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen Erläuterungen sowie

4.

Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie Angaben zur Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung (wie Orientierungsvermessungen, Fortführung des Lage- und Höhennetzes, Erfassung von Bodenbewegungen und Überprüfung der stabilisierten Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit) es erfordert.

(4) Bei satellitengestützten Messverfahren haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

1.

den verwendeten Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst,

2.

verwendete Transformationsparameter,

3.

innere Genauigkeit, PDOP- bzw. GDOP-Werte, Anzahl der empfangenen Satelliten sowie

4.

Restklaffungen.

(5) Bei Airborne Laserscanning und terrestrischem Laserscanning oder vergleichbaren Fernerkundungsmethoden haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

1.

Angaben zur Genauigkeit,

2.

Restklaffungen sowie

3.

den Namen der Datei der berechneten Werte und deren Speicherort.

(6) Von den Vermessungs- und Berechnungsprotokollen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.

(7) Die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle müssen deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie in allen Teilen nachvollzogen werden können. Korrekturen und Ergänzungen sind zu dokumentieren. Kontrollen sind von den Kontrollierenden zu dokumentieren und zu unterfertigen.

(8) Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.

Bergbaueigene Festpunkte

§ 7. Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktskizzen zu dokumentieren. Über bergbaueigene Festpunkte sind Netzübersichten zu führen.

Zeitpunkt der Messungen

§ 8. (1) Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch vorhanden und zugänglich sind.

(2) Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.

Wichtige Eintragungen

§ 9. (1) In die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks sind unverzüglich einzutragen:

1.

Sprengmittellager, vorhandene oder vermutete Standwässer, Wasserdämme, Brandfelder, Brandherde, Branddämme, feste Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Stellen, an denen Brühungen, Gas- oder Wassereinbrüche, wilde Soleaustritte, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche, Explosionen oder Verpuffungen aufgetreten sind;

2.

Taggegenstände und unterirdische Einbauten, die eines besonderen Schutzes bedürfen;

3.

Aufschlüsse und Abbaue, bei deren Fortschreiten Wasser-, Sole- oder Wetterdurchbrüche, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche oder ähnliche gefährliche Ereignisse zu befürchten sind oder die sich Grenzen von Sicherheitspfeilern, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie oder Gas- oder Ölleitungen auf weniger als 50 m Abstand angenähert haben; sowie

4.

Grenzen von Sicherheitspfeilern und von gesetzlich, durch Verordnung oder behördlich festgelegten Schutzgebieten.

(2) Über die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie über Sicherheitspfeiler und Schutzgebiete sind Verzeichnisse zu führen, aus denen insbesondere die Lage, der Zeitpunkt der Erfassung oder Errichtung, bei gefährlichen Ereignissen auch der Zeitpunkt des Auftretens und die Art der getroffenen Maßnahmen zu entnehmen sind. In den Verzeichnissen ist die Eintragung in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks zu vermerken.

Benachbarte Grubenbaue

§ 10. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand von mehr als 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen, soweit es sicherheitlich erforderlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der/die benachbarte Bergbauberechtigte dem/der eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen/deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.

Einstellung von Tätigkeiten, Abschlussarbeiten

§ 11. Wird die Gewinnung in einem Bergbau oder werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbstständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vor Einstellung und nach Beendigung der Abschlussarbeiten vollständig nachzutragen.

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin

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