Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2020-07-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TVG 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

TVG 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

TVG 2012

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:

1.

lebende Wirbeltiere einschließlich

a)

selbständig Nahrung aufnehmender Larven und

b)

Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,

2.

Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie

3.

lebende Kopffüßer.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,

2.

nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,

3.

Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,

4.

Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,

5.

Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie

6.

Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.

(3) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

2.

die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

3.

die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie

4.

die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.

Abkürzung

TVG 2012

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:

1.

lebende Wirbeltiere einschließlich

a)

selbständig Nahrung aufnehmender Larven und

b)

Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,

2.

Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie

3.

lebende Kopffüßer.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,

2.

nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,

3.

Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,

4.

Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,

5.

Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie

6.

Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.

(3) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

2.

die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

3.

die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie

4.

die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

TVG 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die

a)

bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder

b)

dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder

c)

dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,

nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.

2.

„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.

3.

„Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.

4.

„Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

5.

„Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

6.

„Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

7.

„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.

8.

„zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.

9.

„LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.

Abkürzung

TVG 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die

a)

bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder

b)

dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder

c)

dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,

nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.

2.

„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.

3.

„Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.

4.

„Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

5.

„Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

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