Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2013

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird verordnet:

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird verordnet:

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird verordnet:

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2013 mit 1,028 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2013 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2013 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 420/2011 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 497,10 € mit 511,00 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 20,30 € mit 20,90 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 22,30 €
70. Lebensjahres 45,10 €
75. Lebensjahres 82,40 €
80. Lebensjahres 119,20 €
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 22,90 €
70. Lebensjahres 46,40 €
75. Lebensjahres 84,70 €
80. Lebensjahres 122,50 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 259,60 € mit 266,90 €,
--- ---
…………………………statt 39,50 € mit 40,60 €;
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 31,00 € mit je 31,90 €,
…………………………statt 62,20 € mit 63,90 €,
…………………………statt je 93,40 € mit je 96,00 €;
6. im § 16 Abs. 1 …………………………statt 39,50 € mit 40,60 €;
7. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 653,30 € mit 671,60 €,
…………………………statt 979,40 € mit 1006,80 €,
…………………………statt 1 306,30 € mit 1 342,90 €,
…………………………statt 1 633,20 € mit 1 678,90 €,
…………………………statt 1 959,10 € mit 2014,00 €;
8. im § 20 …………………………statt 145,80 € mit 149,90 €;
9. im § 20a …………………………statt 22,10 € mit 22,70 €,
…………………………statt 35,00 € mit 36,00 €,
…………………………statt 58,60 € mit 60,20 €;
10. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 89,80 € mit 92,30 €,
…………………………statt 178,90 € mit 183,90 €;
11. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 143,20 € mit 147,20 €,
…………………………statt 262,50 € mit 269,90 €,
…………………………statt 171,80 € mit 176,60 €,
…………………………statt 314,90 € mit 323,70 €;
12. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 654,30 € mit 672,60 €,
…………………………statt 780,40 € mit 802,30 €,
…………………………statt 671,80 € mit 690,60 €,
…………………………statt 814,70 € mit 837,50 €;
13. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 236,10 € mit 242,70 €,
…………………………statt 329,90 € mit 339,10 €;
14. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 31,00 € mit je 31,90 €,
…………………………statt 62,20 € mit 63,90 €,
…………………………statt je 93,40 € mit je 96,00 €;
15. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 43,40 € mit 44,60 €,
…………………………statt 8,30 € mit 8,50 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

20 vH mit ................. 51,10 €
30 vH mit ................. 102,20 €
40 vH mit ................. 153,30 €
50 vH mit ................. 204,40 €
60 vH mit ................. 255,50 €
70 vH mit ................. 306,60 €
80 vH mit ................. 408,80 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

130 mit ................. 153,30 €
160 mit ................. 204,40 €
190 mit ................. 255,50 €
220 mit ................. 306,60 €
250 mit ................. 357,70 €
280 mit ................. 408,80 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 204,40 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2013 mit 1,028 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2013 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 420/2011 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 776 798,40 € mit 798 548,80 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 46,40 € mit 47,70 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 057,70 € mit 1 087,30 €,
……………………….statt 969,90 € mit 997,10 €,
……………………….statt 1 451,20 € mit 1 491,80 €;
4. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 159,30 € mit 1 191,80 €,
……………………….statt 464,20 € mit 477,20 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden wie folgt festgestellt:

für die Jahre Faktor
1954 10,840
1955 10,489
1956 10,022
1957 9,606
1958 9,348
1959 9,144
1960 8,471
1961 7,856
1962 7,247
1963 6,766
1964 6,322
1965 5,852
1966 5,497
1967 5,133
1968 4,871
1969 4,550
1970 4,234
1971 3,886
1972 3,517
1973 3,206
1974 2,888
1975 2,714
1976 2,551
1977 2,406
1978 2,288
1979 2,188
1980 2,091
1981 1,991
1982 1,925
1983 1,873
1984 1,810
1985 1,742
1986 1,704
1987 1,666
1988 1,635
1989 1,597
1990 1,530
1991 1,462
1992 1,404
1993 1,349
1994 1,319
1995 1,282
1996 1,251
1997 1,251
1998 1,235
1999 1,217
2000 1,211
2001 1,200
2002 1,188
2003 1,183
2004 1,171
2005 1,152
2006 1,125
2007 1,108
2008 1,089
2009 1,055
2010 1,039
2011 1,027

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden mit 680,90 € und 2.823,70 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2013 mit 1,028 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2013 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 44,60 € für den Hauptversicherten und 8,50 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2013 mit 1,028 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2013 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.