Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2012 – GStat-VO 2012)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 147 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 13 Abs. 2 zu veröffentlichen.
(2) Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.
(3) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an Erdgas (Betriebsstatistik);
Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik).
(4) Zum Zweck der Ermittlung der durchschnittlichen Energiepreise für Erdgas für Endverbraucher kann die E-Control Erhebung auch in Form einer Stichprobenerhebung durchführen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
„inaktive Anlage“ einen Hausanschluss mit bestehendem Netzzutritt, jedoch ohne gültigen Netzzugangsvertrag;
„Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
„Betreiber von Speicheranlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Speicheranlage (Speicherstation) verantwortlich ist;
„Bezug und Abgabe“ die physikalisch gemessenen oder durch geeignete Methoden ermittelten Mengen gasförmiger Energieträger am Übergabepunkt, wobei Bezug und Abgabe getrennt und nicht saldiert zu erfassen sind;
„bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
„biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
„Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrecht erhalten zu können,
„Export“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
„Gaskraftwerk“ die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und Anlagen, die der Umsetzung gasförmiger Energieträger in Wärmeenergie bzw. in elektrische Energie dienen, unabhängig davon, ob die gasförmigen Energieträger ausschließlich oder nur teilweise eingesetzt werden;
„Import“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
„Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)“
die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden),
die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden),
der Eigenverbrauch sowie
die Netzverluste und Messdifferenzen,
„Leistungsmessung“ eine mit einem Leistungsmessgerät durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;
„maximale Einspeicher- und Entnahmerate (-kapazität) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
„maximale Produktionsrate (-kapazität)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
„maximales Speichervolumen“ die Menge des technisch maximal zur Verfügung stehenden Volumens, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
„Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;
„Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad C gekennzeichneten Zustand eines Gases;
„Ortsnetz“ jene Leitungen der Ebene 3 mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von höchstens 100 mbar, welche der Versorgung von Endverbrauchern dienen und einen auf eine oder mehrere Ortschaften geographisch begrenzten Teil des Netzes umfassen;
„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
„Polstergas“ jenen Teil der in der Speicheranlage enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient;
„Speicherinhalt“ jene Menge, die sich zum Stichtag in der Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
„Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 sowie § 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Alle Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. I 309/2012 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.
Teil
Statistiken
Hauptstück
Betriebsstatistik
Stundenwerte
§ 3. (1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren als stündliche Messwerte die gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie an die Bilanzgruppe Netzverluste, getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.
(2) Für den Fall, dass andere Zeitintervalle für die Verrechnung (für das Clearing) zugrunde gelegt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 auf diese Zeitintervalle umzustellen.
Tageswerte
§ 4. (1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) ist vom Marktgebietsmanager der gewogene mittlere Brennwert der gesamten in das Marktgebiet eingespeisten gasförmigen Energieträger zu melden.
(2) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) ist von den Verteilergebietsmanagern für Marktgebiete ohne Marktgebietsmanager der gewogene mittlere Brennwert der gesamten in das Marktgebiet eingespeisten gasförmigen Energieträger zu melden.
Monatswerte
§ 5. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr sind zu melden:
von den Netzbetreibern
die Abgabe an Endverbraucher,
der Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen,
die Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen,
die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Übergabestellen,
die physikalische Einspeisung in das Fernleitungs- bzw. Verteilernetz aus Speicheranlagen und Produktionsanlagen an den Übergabestellen,
die physikalische Ausspeisung aus dem Fernleitungs- bzw. Verteilernetz in Speicheranlagen (Einpressung) an den Übergabestellen,
die physikalische Einspeisung biogener Gase,
die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) in Summe,
die Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h;
von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils getrennt nach Grenzübergabestellen;
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen
die Speicherbewegung unter Angabe der Entnahme und der Einspeicherung im Monat sowie des Speicherinhalts am Monatsletzten jeweils getrennt nach Speicheranlagen,
der Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb, getrennt nach Speicheranlagen;
von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Gesamtproduktion sowie der Eigenverbrauch für die Produktion getrennt nach Produktionsanlage.
Jahreswerte
§ 6. Jeweils zum angeführten Stichtag bzw. für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sind über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus zu melden:
von den Netzbetreibern
die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
die Anzahl der Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Netzebenen;
die Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie andererseits nach aktiven und inaktiven Hausanschlüssen;
die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen;
die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
die Abgabe an Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Netzebenen;
von den Versorgern
die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie andererseits nach Bundesländern;
die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, des weiteren nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie andererseits nach Bundesländern;
die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
von den Erdgasunternehmen die importierten Erdgasmengen untergliedert nach Herkunfts-(Produktions-)Ländern.
Hauptstück
Bestandsstatistik
Jahreswerte
§ 7. Jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr sind zu melden:
von den Netzbetreibern
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