Verordnung des Vorstands der E-Control über den Preis von durch die Ökostromabwicklungsstelle zuzuweisenden Herkunftsnachweise 2013 (Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2013, HKN-VO 2013)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 10 Abs. 12 Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) BGBl. I Nr. 75/2011, wird verordnet:
§ 1. Für das Kalenderjahr 2013 wird der folgende Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012 zuzuweisenden Herkunftsnachweise festgelegt: 1,5 Euro/MWh.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Vorstands der E-Control über den Preis von durch die Ökostromabwicklungsstelle zuzuweisenden Herkunftsnachweise 2012 (Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2012, HKN-VO 2012), BGBl. II Nr. 238/2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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