Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

END-VO 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt Standards für Verteilernetzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern zu erbringenden Dienstleistungen sowie Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung dieser Standards.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abschaltung“ eine physische Trennung der Netzverbindung eines Netzbenutzers in Folge einer Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer;

2.

„Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes telefonisches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;

3.

„Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen beim Verteilernetzbetreiber und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;

4.

„Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die Netzdienstleistung;

5.

„Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des jeweiligen zwischen dem Verteilernetzbetreiber und dem Netzbenutzer sowie anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen;

6.

„regional außergewöhnliche Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß in einer bestimmten Region nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden;

7.

„Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehen und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetz oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

END-VO 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abschaltung“ eine physische Trennung der Netzverbindung eines Netzbenutzers in Folge einer Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer;

2.

„Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes telefonisches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;

3.

„Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen beim Verteilernetzbetreiber und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;

4.

„Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die Netzdienstleistung;

5.

„Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des jeweiligen zwischen dem Verteilernetzbetreiber und dem Netzbenutzer sowie anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen;

6.

„regional außergewöhnliche Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß in einer bestimmten Region nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden;

7.

„Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehene und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

END-VO 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abschaltung“ eine physische Trennung der Netzverbindung eines Netzbenutzers in Folge einer Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer;

2.

„Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes telefonisches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;

2a. „Antrag“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichteter schriftlicher Antrag auf Netzzutritt bzw. Netzzugang mit allen erforderlichen Unterlagen. Als schriftlich gilt auch die elektronische Einbringung oder die Eingabe über ein Onlineformular oder Serviceportal des Verteilernetzbetreibers;

3.

„Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen beim Verteilernetzbetreiber und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;

4.

„Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die Netzdienstleistung;

4a. „Engpassleistung“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist. Sie wird durch das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage, den sogenannten Engpass, begrenzt.

4b. „Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;

4c. „Netzbenutzer“ umfasst Netzbenutzer gemäß § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 und Netzzugangsberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Z 54 ElWOG 2010;

5.

„Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des jeweiligen zwischen dem Verteilernetzbetreiber und dem Netzbenutzer sowie anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen;

5a. „netzwirksame Leistung“, die im Vertrag über Netzzutritt und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept bzw. Energiemanagementsystem berücksichtigt;

6.

„regional außergewöhnliche Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß in einer bestimmten Region nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden;

7.

„Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehene und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.

Abschnitt

Standards

Netzzutritt

§ 3. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Er hat dabei in beiden Fällen insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;

2.

Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig);

3.

Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;

4.

Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;

5.

Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers;

6.

Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt).

(4) Sind die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.

(5) Sind umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 und 2 genannten Anträge und Anfragen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so hat dieser innerhalb der in diesen Absätzen genannten jeweiligen Fristen zumindest eine Ansprechperson zu benennen und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten.

(6) Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts schriftlich zu vereinbaren und einzuhalten.

Abkürzung

END-VO 2012

2.

Abschnitt

Standards

Netzzutritt

§ 3. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Er hat dabei in beiden Fällen insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;

2.

Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig);

3.

Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;

4.

Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;

5.

Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers;

6.

Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt).

(4) Sind die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.

(5) Sind umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 und 2 genannten Anträge und Anfragen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so hat dieser innerhalb der in diesen Absätzen genannten jeweiligen Fristen zumindest eine Ansprechperson zu benennen und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten.

(6) Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 11 Satz 1 sinngemäß.

Abkürzung

END-VO 2012

2.

Abschnitt

Standards

Netzzutritt

§ 3. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß des § 5 Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 109/2022, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- oder Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – detailliert und nachvollziehbar die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags auf Netzzutritt mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Er hat dabei insbesondere eine Ansprechperson gegenüber dem Netzbenutzer zu benennen und über die voraussichtliche Dauer bis zur Herstellung des Netzanschlusses zu informieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Nach einer weiteren Frist von zwei Wochen hat der Verteilernetzbetreiber ein Angebot für den Netzzutritt zu übermitteln. Dieses Angebot hat insbesondere eine Kostenaufstellung und die Zählpunktbezeichnung zu enthalten. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

1.

Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Netzbenutzers sowie Anschrift bzw. örtliche Lage der anzuschließenden Anlage;

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