Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV)
Abkürzung
WFA-FinAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
Geltungsbereich
§ 2. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für
den Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013,
am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, und
die Sozialversicherungsträger bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a WFA-GV.
Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
§ 3. (1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.
(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende maßgebend:
Finanzielle Auswirkungen sind die Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens
auf den Bundeshaushalt hinsichtlich der Aufwendungen und Erträge, der Aus- und Einzahlungen, der Vermögenswerte und Fremdmittel zu einem bestimmten Stichtag und der Vollbeschäftigtenäquivalente oder
auf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften oder der Sozialversicherungsträger.
Projekt ist ein einmaliges, in seinen Aufwendungen begrenztes Unternehmen mit Anfangs- und Endtermin, das unternommen wird, um ein Ergebnis zu erzeugen.
Finanzielle-Auswirkungen-Rechner ist eine von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Anwendung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.
Abschnitt
Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
§ 5. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (§ 6), Berechnung (§§ 7 bis 9) und Ergebnisdarstellung (§ 10).
Abschnitt
Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
§ 5. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (§ 6), Berechnung (§ 8 und § 9) und Ergebnisdarstellung (§ 7 und § 10).
Prüfung der Betroffenheit und Wesentlichkeit
§ 6. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder Vorhaben finanzielle Auswirkungen verursacht. Dazu ist zu prüfen, ob die folgenden Aufwands- und Ertragsgruppen gemäß § 30 BHG 2013 sowie Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß § 94 Abs. 5 BHG 2013 betroffen sind:
Ertragsgruppen:
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
Finanzerträge.
Aufwandsgruppen:
Personalaufwand,
Transferaufwand,
Betrieblicher Sachaufwand (davon Werkleistungen) und
Finanzaufwand.
Veränderung der Vermögenswerte und Fremdmittel aufgrund
der Investitionstätigkeit,
der Finanzierungstätigkeit und
der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und Vorschüssen.
(2) Ist mit einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift eine finanzielle Auswirkung verbunden, so ist diese gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 immer wesentlich und darzustellen.
(3) Bei einem Entwurf für eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie die Betragsgrenzen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung), BGBl. II Nr. xx/2012 übersteigen.
(4) Bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Die Betragsgrenzen sind der Vorhabensverordnung zu entnehmen.
(5) Aufwendungen für die Erlassung oder den Beschluss eines Regelungsvorhabens, wie insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes, das Begutachtungsverfahren und die Beschlussfassung durch das Parlament sind bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.
Vereinfachte Berechnung
§ 7. Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.
Vereinfachte Darstellung
§ 7. (1) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.
(2) Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß § 3 Abs. 2 entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Abs.1. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.
(3) Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.
Berechnung
§ 8. (1) Für alle Regelungsvorhaben, die nicht unter § 7 fallen, und für alle Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäß Anlage 1 unsaldiert zu berechnen.
(2) Ausgehend von der Berechnung sind die Auswirkungen auf den Ergebnis-, den Finanzierungs- und den Vermögenshaushalt zu ermitteln.
Im Ergebnishaushalt sind pro Finanzjahr die Summe aller Aufwendungen und Erträge je betroffener Aufwands- und Ertragsgruppe sowie das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, zu berechnen.
Im Finanzierungshaushalt sind die Aufwendungen und Erträge auf ihre Finanzierungswirksamkeit zu prüfen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind im Finanzierungshaushalt nicht zu berücksichtigen.
Im Vermögenshaushalt sind die Veränderungen der Vermögenswerte und Fremdmittel auszuweisen.
(3) Anschließend ist darzulegen, in welchen Detailbudgets sich die Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr und voraussichtlich in den folgenden vier Finanzjahren niederschlagen werden und wie die finanzielle Bedeckung der Auszahlungen erfolgen soll. Diese kann durch
bereits veranschlagte Auszahlungen,
Mittelumschichtungen,
Entnahme von Rücklagen,
nichtveranschlagte Einzahlungen
(4) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben sind für das laufende Finanzjahr und mindestens die nächsten vier Finanzjahre zu berechnen; ist ein Projekt (§ 4 Z 2) enthalten, das sich von den laufenden finanziellen Auswirkungen abgrenzen lässt, so ist die Berechnung für die Gesamtlaufzeit des Projekts vorzunehmen.
(5) Die finanziellen Auswirkungen von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind für die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, höchstens jedoch für 30 Finanzjahre, zu berechnen.
(6) Je höher die betragsmäßigen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 hinsichtlich Aufwendungen, Erträge oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen zu erwarten sind, desto detaillierter sind die Angaben zu der Berechnung und den Parametern der jeweiligen Aufwands- und Ertragsgruppe beziehungsweise Vermögensposition aufzuschlüsseln und die Auswirkungen zu erläutern.
Berechnung
§ 8. (1) Für alle Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, die nicht unter § 7 fallen, ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäß Anlage 1 unsaldiert zu berechnen.
(2) Ausgehend von der Berechnung sind die Auswirkungen auf den Ergebnis-, den Finanzierungs- und den Vermögenshaushalt zu ermitteln.
Im Ergebnishaushalt sind pro Finanzjahr die Summe aller Aufwendungen und Erträge je betroffener Aufwands- und Ertragsgruppe sowie das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, zu berechnen.
Im Finanzierungshaushalt sind die Aufwendungen und Erträge auf ihre Finanzierungswirksamkeit zu prüfen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind im Finanzierungshaushalt nicht zu berücksichtigen.
Im Vermögenshaushalt sind die Veränderungen der Vermögenswerte und Fremdmittel auszuweisen.
(3) Anschließend ist darzulegen, in welchen Detailbudgets sich die Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr und voraussichtlich in den folgenden vier Finanzjahren niederschlagen werden und wie die finanzielle Bedeckung der Auszahlungen erfolgen soll. Diese kann durch
bereits veranschlagte Auszahlungen,
Mittelumschichtungen,
Entnahme von Rücklagen,
nichtveranschlagte Einzahlungen
(4) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben sind für das laufende Finanzjahr und mindestens die nächsten vier Finanzjahre zu berechnen; ist ein Projekt (§ 4 Z 2) enthalten, das sich von den laufenden finanziellen Auswirkungen abgrenzen lässt, so ist die Berechnung für die Gesamtlaufzeit des Projekts vorzunehmen.
(5) Die finanziellen Auswirkungen von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind für die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, höchstens jedoch für 30 Finanzjahre, zu berechnen.
(6) Je höher die betragsmäßigen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 hinsichtlich Aufwendungen, Erträge oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen zu erwarten sind, desto detaillierter sind die Angaben zu der Berechnung und den Parametern der jeweiligen Aufwands- und Ertragsgruppe beziehungsweise Vermögensposition aufzuschlüsseln und die Auswirkungen zu erläutern.
Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen
§ 9. (1) Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen Auszahlungen oder Einzahlungen zumindest in einem Finanzjahr nach dem vierten Finanzjahr
den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
20 Millionen Euro
(2) Es ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nachvollziehbar zu erläutern, wie sich das Regelungsvorhaben auf die öffentliche Verschuldung auswirkt.
Ergebnisdarstellung
§ 10. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte“ darzustellen und zu erläutern. Die Details der Berechnungen gemäß § 8 Abs. 5 sind als Anlage beizufügen.
Zeitpunkt der Durchführung
§ 11. (1) Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 § 10 WFA-GV anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.
Anwendung methodischer Instrumente
§ 12. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bereit. Das Instrument ist für die Durchführung und die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.
Abschnitt
Interne Evaluierung
§ 13. (1) Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(2) Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.
Abschnitt
Interne Evaluierung
§ 13. (1) Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
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