Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das Kalenderjahr 2013 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung 2013)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2013 mit 24,07 % des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. (1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2013 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 und 2 4 Euro/kW;
auf der Netzebene 3 6,913 Euro/kW;
auf der Netzebene 4 8,858 Euro/kW;
auf der Netzebene 5 8,182 Euro/kW;
auf der Netzebene 6 8,542 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 9,360 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 3,412 Euro/Zählpunkt.
(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das Kalenderjahr 2013 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 und 2 0,070 Cent/kWh;
auf der Netzebene 3 0,153 Cent/kWh;
auf der Netzebene 4 0,189 Cent/kWh;
auf der Netzebene 5 0,218 Cent/kWh;
auf der Netzebene 6 0,349 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,537 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,602 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 1,022 Cent/kWh.
(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das Kalenderjahr 2013 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 und 2 0,061 Cent/kWh;
auf der Netzebene 3 0,071 Cent/kWh;
auf der Netzebene 4 0,049 Cent/kWh;
auf der Netzebene 5 0,046 Cent/kWh;
auf der Netzebene 6 0,035 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 0,095 Cent/kWh.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.