Verordnung der Bundesministerin für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling--Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2019-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013-BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, (kurz: BHG 2013), wird folgende Verordnung erlassen:

Ziele

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 67 Abs. 1 BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte bzw. von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.

(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrollings ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.

(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile:

a)

Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,

b)

Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.

(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2.

(3) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 3 (Finanzbericht).

(4) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 4 erläutert.

(5) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu enthalten.

(6) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.

(7) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens – als auch des Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.

(8) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

X. QUARTALSBERICHT 20xx DER MUSTER-GESELLSCHAFT

RISIKOCONTROLLING

ALLGEMEINE BRANCHENSPEZIFISCHE RISIKOSITUATION
BESONDERE RISIKOSITUATION DES RECHTSTRÄGERS/KONZERNS BEWERTUNG DES SPEZIFISCHEN GESCHÄFTSRISIKOS (BETRÄGE IN TAUSEND €)
Z. Nr. Beschreibung des Risikos Risikopotential Eintritts-wahrscheinlichkeit Bewertung des Risikos
Ist Vorjahr Ist zum Berichtszeitpunkt Zielwert Folgejahr
nicht vermeidbare Risiken
bestandsgefährdende nicht vermeidbare Risiken
1 2 3
sonstige nicht vermeidbare Risiken
1 2 3
vermeidbare Risiken
bestandsgefährdende vermeidbare Risiken
1 2 3
sonstige vermeidbare Risiken
1 2 3
Darstellung der Risiken im Falle der Verwendung von Finanzinstrumenten(gem. § 243 Abs. 3 Z 5 UGB, bzw. AP-VO der FMA)
--- --- --- --- --- --- ---
Z Nr. Art der geplanten Transaktion Motivation für Transaktion Marktrisiko Kreditrisiko Liquiditätsrisiko Anmerkungen
1 2 3
Erläuterungen zur Methode bzw. zu den Modellen für die Bewertung der Risiken sowie der zugrunde gelegten Annahmen
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Z. Nr. Beschreibung des Risikos Erläuterungen
1 2 3
UNTERNEHMENS-/BRANCHENSPEZIFISCHE RISIKORELEVANTE KENNZAHLEN
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Z: Nr. risikorelevante Kennzahl branchenüblicher Vergleichswert beste Praxis Werte des Rechtsträgers/Konzerns
Ist Vorjahr Ist zum Berichtszeitpunkt Zielwert Folgejahr
1 2 3
Erläuterungen zu den unternehmens-/branchenspezifischen risikorelevanten Kennzahlen
--- --- ---
Z. Nr. risikorelevante Kennzahl Erläuterung
1 2 3
KURZKOMMENTAR WESENTLICHER SACHVERHALTE, ENTWICKLUNGEN UND MASSNAHMEN
WEITERE INFORMATIONEN
Bekanntgabe, ob das Risikomanagement nach einem zertifizierten System bzw. einem normierten Regelwerk betrieben wird
Bekanntgabe, ob sich das Unternehmen/der Rechtsträger verpflichtet hat, den Österreichischen Corporate Governance-Kodex einzuhalten oder dessen Regeln betreffend das Risikomanagement einhält
Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems, inklusive der Strategien und Prozesse im Risikomanagement sowie zur Vermeidung übermäßiger Risikokonzentration

Anlage 3

Anlage 4

Erläuterungen der wichtigsten Begriffe und Kennzahlen

A. Unternehmensbericht

Unternehmenskennzahlen

Bilanz

Bilanzsumme

Summe Aktiva bzw. Passiva

Anlagevermögen

Als Anlagevermögen gelten alle Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Eine Veräußerungsabsicht führt zu keiner Änderung im Bilanzausweis.

Gemäß § 224 Abs. 2 A UGB gliedert sich das Anlagevermögen im Wesentlichen in drei Positionen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände,

II. Sachanlagen,

III. Finanzanlagen.

Das vorhandene sowie das erworbene und als Leihgabe vom Bund überlassene Sammlungsgut der Bundesmuseen und der Nationalbibliothek sind als sogenanntes „Verwaltetes Vermögen“ gesondert auszuweisen.

Nennkapital (Nominalkapital)

Das Nennkapital ist das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es entspricht den im Firmenbuch eingetragenen am Bilanzstichtag übernommenen Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind gesondert auszuweisen.

Eigenmittel

Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB)

Eigenmittelquote (gemäß § 23 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, Art. XI, idgF)

Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3A UGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

Rückstellungen

Ausweis der gemäß § 224 Abs. 3 C UGB in der Bilanz gebildeten

Rückstellungen für Abfertigungen,

Rückstellungen für Pensionen,

Steuerrückstellungen,

sonstige Rückstellungen.

In § 198 Abs. 8 und 9 UGB sind die wesentlichen Tatbestände angeführt, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Andere als die im Gesetz vorgesehenen Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden.

Verbindlichkeiten

In der Bilanz gemäß § 224 Abs. 3 D UGB ausgewiesene Verbindlichkeiten, wobei der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert anzugeben ist. Dabei ist jeder Posten der Verbindlichkeiten hinsichtlich der Fälligkeit zu untersuchen; dies betrifft insbesondere auch die im nächsten Jahr fälligen Beträge langfristiger Verschuldungen.

Fiktive Schuldentilgungsdauer (gemäß § 24 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, Art. XI, idgF) Nettoverschuldung dividiert durch den Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

Nettoverschuldung (gemäß § 24 Abs. 1 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, Art. XI, idgF)

In der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C UGB) und Verbindlichkeiten

(§ 224 Abs. 3 D UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen.

Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (gemäß § 24 Abs. 2 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, Art. XI, idgF)

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

– auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallende Steuern vom Einkommen

– Zuschreibungen zum Anlagevermögen

– Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen

± Veränderung der langfristigen Rückstellungen

Ertragslage

Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge

Umsatzerlöse im Inland, Export und Ausland aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer erzielt werden (vgl. § 232 Abs. 1 UGB).

Darunter sind jene Erlöse – auch aperiodische – zu verstehen, welche die eigentliche Betriebsleistung des Unternehmens betreffen und betriebs- und branchentypisch sind.

Die sonstigen betrieblichen Erträge umfassen die Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen sowie die übrigen betrieblichen Erträge.

Den übrigen betrieblichen Erträgen sind jene Erträge zuzuordnen, die weder Umsatzerlöse (und damit nicht betriebstypisch) sind, noch unter eine der gesondert auszuweisenden Positionen der sonstigen betrieblichen Erträge fallen. Hiezu zählen insbesondere Zuwendungen, die der Gesellschaft auf Grund der Bestimmungen des Ausgliederungsgesetzes zufließen, sowie Betriebskostenzuschüsse des Bundes.

Betriebsleistung

(Netto-)Umsatzerlöse

± Bestandsveränderungen

+ andere aktivierte Eigenleistungen (selbsterstellte Anlagen, aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, aktivierte Großreparaturen u. ä.)

Personalaufwand

Löhne, Gehälter, Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen, Aufwendungen für Altersversorgung, Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge und sonstige Sozialaufwendungen.

Die Aufwendungen für Abfertigungen und Altersversorgung umfassen sowohl die Auszahlungen als auch die Veränderungen der dafür gebildeten Rückstellungen.

Die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Pflichtbeiträge enthalten die Kommunalabgabe, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie den damit einzuhebenden Dienstgeberzuschlag, die

U-Bahn-Abgabe in Wien, die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die Invalidenausgleichstaxe.

Die sonstigen Sozialaufwendungen betreffen freiwillige Leistungen, die nicht unmittelbar an einzelne ArbeitnehmerInnen ausgezahlt werden, wie z. B. Zuwendungen an einen Betriebsratsfonds, für freiwillige Versicherungen der Arbeitnehmer, Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen, Weihnachtsgeschenke usw.

Zum Personalaufwand zählen auch die Refundierungen des gesamten Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten sowie des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes, die das Unternehmen für die gesetzlich dienstzugewiesenen Beamten an den Bund leistet.

Betriebserfolg (= EBIT)

Zwischenergebnis aller betrieblichen Erträge und Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 und Abs. 3 UGB: Zwischensumme Z 1 bis 8 bzw. 1 bis 7)

Finanzerfolg

Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens, Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, Zinsen und ähnliche Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 und Abs. 3 UGB: Zwischensumme Z 10 bis 15 bzw. 9 bis 14)

Beteiligungsergebnis

Erträge aus Beteiligungen

– Aufwendungen aus Beteiligungen

Zinsensaldo

Saldo Zinsenerträge und ähnliche Erträge

– Zinsen- und ähnliche Aufwendungen

aus Gegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, soweit sie nicht als Beteiligungserträge/-aufwendungen zu erfassen sind.

EGT

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (§ 231 Abs. 2 und Abs. 3 UGB) = Summe aus Betriebserfolg und Finanzerfolg (i. e. vor a. o. Ergebnis und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag)

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