Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.

(2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2.

Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3.

Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4.

Material,

5.

Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6.

Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7.

Vorname und Familien-/Nachname der/des Patientin/Patienten,

8.

Geburtsdatum der/des Patientin/Patienten,

9.

Sozialversicherungsnummer,

10.

Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

11.

Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

12.

Erstisolat (Ja/Nein),

13.

wenn vorhanden – Name der/des zugezogenen Ärztin/Arztes, Ordinationsadresse, und

14.

laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

(3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2.

Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3.

Name des einsendenden Labors mit Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4.

Material,

5.

Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6.

Datum der Labordiagnose im Referenzlabor

7.

Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8.

Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9.

Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

10.

Erstisolat (Ja/Nein), und

11.

laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

(4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2.

Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3.

Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

4.

Material,

5.

Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6.

Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7.

Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8.

Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9.

Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),

10.

Erstisolat (Ja/Nein), und

11.

laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

§ 2. Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:

1.

Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,

2.

Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,

3.

Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),

4.

Material,

5.

Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,

6.

Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,

7.

Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,

8.

Geschlecht der/des Patientin/Patienten,

9.

Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)

10.

Erstisolat (Ja/Nein),

11.

laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.

§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.

(2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.

(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.

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