Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012)
Abkürzung
TVV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 wird – hinsichtlich des 2., 3. und 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit – verordnet:
Abkürzung
TVV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und – hinsichtlich des 2. bis 4. und 5a. Abschnittes sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – verordnet:
Abkürzung
TVV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und – hinsichtlich des 2. bis 4. und 5a. Abschnittes sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – verordnet:
Abkürzung
TVV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und – hinsichtlich des 2. bis 4. und 5a. Abschnittes sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – verordnet:
Abkürzung
TVV 2012
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.
Abkürzung
TVV 2012
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.
Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
§ 2. (1) Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.
(2) Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.
Tierräume
§ 3. (1) Einrichtungen müssen über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufriedenstellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.
(2) Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die Tiere verursachen können.
(3) Untereinander unverträgliche Arten, wie etwa Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander.
Allgemeine und besondere Räume für Tierversuche
§ 4. (1) Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und besondere Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Tierversuchen oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht vorgesehen ist.
(2) Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.
(3) Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Betriebsräume
§ 5. (1) Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.
(2) Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass saubere und verschmutzte Geräte separat befördert werden, um Verunreinigungen frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.
(3) In den Einrichtungen müssen Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen getroffen werden.
(4) Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.
Belüftung und Temperatur
§ 6. (1) Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.
(2) Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierarten und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.
(3) Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, soweit als möglich nicht im Freien gehalten werden.
Beleuchtung
§ 7. (1) Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.
(2) Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere genügen.
(3) Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.
(4) Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.
Abkürzung
TVV 2012
Lärm
§ 8. (1) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
(2) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
(3) Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
Abkürzung
TVV 2012
Lärm und Vibrationen
§ 8. (1) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
(2) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
(3) Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
(4) Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.
Abkürzung
TVV 2012
Alarmsysteme
§ 9. (1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
Abkürzung
TVV 2012
Alarmsysteme und Notfallpläne
§ 9. (1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
(4) Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.
Gesundheit
§ 10. (1) Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
(2) Die Tiere sind mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person zu kontrollieren. Mit diesen Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
Tiere aus freier Wildbahn
§ 11. (1) An Fangorten müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
(2) Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken, für die entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Tierversuche zu treffen.
Abkürzung
TVV 2012
Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche
§ 12. (1) Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach § 25 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 2012 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden.
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