Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise bei
der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (§ 58 BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (§ 69 BHG 2013),
der Eingehung von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) und Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013),
bei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und
dem Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
zur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.
(2) Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.
Koordinationspflichten
§ 3. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:
bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.
vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
nähere Regelungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Herstellung des Einvernehmens und
höhere Betragsgrenzen
(3) Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt.
(4) Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der Planungsphase bzw. vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen, dass eine angemessene Zeitspanne zur eigenverantwortlichen Beurteilung bleibt und einvernehmliche Anpassungen ohne Gefährdung des Terminplanes des Vorhabens möglich sind.
(5) Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:
bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
eine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012 einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, sowie
bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;
bei Vorhaben gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß § 12 WFA-FinAV zu verwenden.
(6) Wird ein Vorhaben von mehreren haushaltsleitenden Organen gemeinsam durchgeführt, haben sie gemeinsam festzulegen, wessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist. Dem haushaltsleitenden Organ, dessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist, obliegt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen.
(7) Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Abs. 4 zu erfolgen.
(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Abs. 5 sowie §§ 6 und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:
Bei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.
Das Vorhaben entspricht den Aufgaben des Bundes.
Es liegen die Unterlagen gemäß Abs. 5 vor.
Die finanziellen Auswirkungen (§ 17 Abs. 4 BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.
Die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der finanziellen Abschätzungen sind gegeben.
Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (§ 14 Abs. 2 Z 5 lit. a BHG 2013) und im BFG (§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. c BHG 2013) stehen.
Soweit die Vorhabensziele von den Wirkungszielen oder Maßnahmen des geltenden BFG abweichen oder nicht unmittelbar auf diese zurückgeführt werden können, ist zumindest eine Zuordnung zu den Aufgaben des Bundes klargestellt.
Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.
Koordinationspflichten
§ 3. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:
bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.
vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
nähere Regelungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Herstellung des Einvernehmens und
höhere Betragsgrenzen und
nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2a der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015,
(3) Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt.
(4) Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der Planungsphase bzw. vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen, dass eine angemessene Zeitspanne zur eigenverantwortlichen Beurteilung bleibt und einvernehmliche Anpassungen ohne Gefährdung des Terminplanes des Vorhabens möglich sind.
(5) Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:
bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen,
eine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, in der Fassung von BGBl. II Nr. 68/2015, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;
bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Abs. 8 den §§ 10b bis 10d WFA-GV zu entsprechen;
bei allen übrigen, nicht von Z 1 und 2 umfassten Vorhaben gemäß § 57 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß § 12 WFA-FinAV zu verwenden.
(6) Wird ein Vorhaben von mehreren haushaltsleitenden Organen gemeinsam durchgeführt, haben sie gemeinsam festzulegen, wessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist. Dem haushaltsleitenden Organ, dessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist, obliegt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen.
(7) Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Abs. 4 zu erfolgen.
(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Abs. 5 sowie §§ 6 und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:
Bei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.
Das Vorhaben entspricht den Aufgaben des Bundes.
Es liegen die Unterlagen gemäß Abs. 5 vor.
Die finanziellen Auswirkungen (§ 17 Abs. 4 BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.
Die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der finanziellen Abschätzungen sind gegeben.
Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (§ 14 Abs. 2 Z 5 lit. a BHG 2013) und im BFG (§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. c BHG 2013) stehen.
Soweit die Vorhabensziele von den Wirkungszielen oder Maßnahmen des geltenden BFG abweichen oder nicht unmittelbar auf diese zurückgeführt werden können, ist zumindest eine Zuordnung zu den Aufgaben des Bundes klargestellt.
Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.
Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz
§ 4. (1) Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.
(2) Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.
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