Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.
(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen.
(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(4) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 9 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 bezieht sich auf den Zeitraum bis 31. Jänner 2017.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und der 6. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
BVwGG
Inkrafttreten
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.
(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen.
(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(4) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 9 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 bezieht sich auf den Zeitraum bis 31. Jänner 2017.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und der 6. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 7 und § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
Abkürzung
BVwGG
Inkrafttreten
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.
(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen.
(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(4) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 9 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 bezieht sich auf den Zeitraum bis 31. Jänner 2017.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und der 6. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 7 und § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
(10) § 12a und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
BVwGG
Inkrafttreten
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.
(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen.
(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(4) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 9 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 bezieht sich auf den Zeitraum bis 31. Jänner 2017.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und der 6. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 7 und § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
(10) § 12a und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 3a, § 16a samt Überschrift und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.
Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 28. (1) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes.
(2) Wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 einen Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes stellen. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung.
(3) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerber nicht zum Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied des Bundesvergabeamtes die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen einen solchen Bescheid kann vom Bewerber Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(4) Wird ein Bescheid nach Abs. 3 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des Betroffenen im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
(5) Sind weitere richterliche oder nichtrichterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, gilt. Bewerbungsgesuche sind beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen. Die Ernennung zum Mitglied hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen.
Vollziehung
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.
Artikel 25
Notifikationshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 21, BGBl. I Nr. 10/2013)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
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RIS
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