Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der beigefügten Erklärungen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 39 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. September bzw. 19. Dezember 2012 vorgenommen; das Abkommen tritt somit gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2013 in Kraft

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen;

im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen und finanzwirtschaftlichen Bereich zu stärken und den gegenseitigen Wettbewerb zu fördern;

im Bestreben, mittels dieses Abkommens eine Grundlage zu schaffen, die dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte in seiner Wirkung dauerhaft gleichkommt;

in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung,

sind wie folgt übereingekommen:

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Teil 1

Allgemeines

Art. 1 Inhalt und Zweck

1.

Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

2.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthält:

a)

Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;

b)

auf Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle wird von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;

c)

die Schweiz kann von der Republik Österreich nach Maßgabe dieses Abkommens die Einführung von Maßnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalerträge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werden.

3.

Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuerrückbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührt.

4.

Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteuerungsabkommens, einschließlich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

a)

bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, die Republik Österreich oder die Schweiz;

b)

bedeutet «Republik Österreich» das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;

c)

bedeutet «Schweiz» das Hoheitsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;

d)

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

– in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;

– in der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder die von ihm bestimmte Behörde;

e)

bedeutet der Ausdruck «schweizerische Zahlstelle» Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 und Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995.

f)

bedeutet der Ausdruck «Vermögenswerte» die bei schweizerischen Zahlstellen auf Konten oder Depots verbuchten Vermögen.

g)

bedeutet der Ausdruck «Konto» oder «Depot» ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind;

h)

bezieht sich der Ausdruck «betroffene Person» auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die:

– einer Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben); oder

– einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; oder

– einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle.

– als schweizerische Zahlstelle handelt;

– im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder

– im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.

i)

bedeutet der Ausdruck «Kontoinhaber» oder «Depotinhaber» die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer schweizerischen Zahlstelle ist;

j)

bedeuten die Ausdrücke:

– «Stichtag 1» den 31. Dezember 2002;

– «Stichtag 2» den 31. Dezember 2010;

– «Stichtag 3» den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

– «Stichtag 4» den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

k)

bedeuten die Ausdrücke:

– «BAO» die österreichische Bundesabgabenordnung;

– «EStG» das österreichische Einkommensteuergesetz 1988;

– «VbVG» das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;

– «FinStrG» das österreichische Finanzstrafgesetz;

– «StGB» das österreichische Strafgesetzbuch;

– «VStG» das schweizerische Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer.

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Art. 3 Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person

1.

Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die Zahlstelle nach den geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von der Republik Österreich ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in der Republik Österreich oder der Schweiz ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt die Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat.

2.

Für Zwecke des Teils 2 dieses Abkommens ist der Wohnsitz am Stichtag 2 maßgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Grundsätzen des Absatzes 1.

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Teil 2

Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen

Art. 4 Information der betroffenen Person durch die schweizerische Zahlstelle

1.

Schweizerische Zahlstellen informieren die Konto- und Depotinhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

2.

Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei einer schweizerischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Absatz 1 zusammen mit einem Hinweis auf Artikel 6 bei Vertragsschluss.

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Art. 5 Rechte und Pflichten der betroffenen Person

1.

Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 gewährt. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.

2.

Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.

3.

Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Absatz 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7.

4.

Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die schweizerische Zahlstelle berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Art. 6 Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung

1.

Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:

a)

die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht waren; und

b)

die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin besteht.

2.

Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser schweizerischen Zahlstelle mehr, so führt die neue schweizerische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren schweizerischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:

a)

die neue schweizerische Zahlstelle nach Artikel 5 Absatz 1 benachrichtigen; und

b)

die neue schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9, je nach Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, bei der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle anzufordern; und

c)

die ehemalige schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 der neuen schweizerischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.

3.

Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

4.

Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

5.

Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so hat die neue schweizerische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Artikel 9 findet sinngemäß Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Art. 7 Nachversteuerung durch Einmalzahlung

1.

Unter Vorbehalt von Artikel 6 und 11 erheben schweizerische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten Vermögenswerten der betroffenen Person.

2.

Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 30 Prozent.

3.

Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die schweizerische Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben:

a)

Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b)

soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c)

Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;

d)

Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);

e)

Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.

Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

4.

Die schweizerische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3.

5.

Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige schweizerische Behörde an die zuständige österreichische Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.

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