Verordnung des Vorstandes der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-22
Status Aufgehoben · 2016-01-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 138/2011 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 107/2011) iVm § 7 Abs.1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

Entrichtung des Clearingentgelts

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzgruppe“ eine Bilanzgruppe im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 GWG;

2.

„Bilanzgruppenkoordinator“ einen Bilanzgruppenkoordinator im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 GWG;

3.

„Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Bilanzgruppenverantwortlichen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 GWG;

4.

„Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;

5.

„Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Einspeisung (Einspeisezählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;

6.

„entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;

Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

Entgelt

§ 3. Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0487 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0672 pro MWh.

Gilt im Marktgebiet Ost ab dem 1. April 2014, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 3).

Entgelt

§ 3. Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0622pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0672 pro MWh.

Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

Befreiungen

§ 4. Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr.

(2) Die Verordnung der Energie-Control GmbH, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung), kundgemacht am 15. November 2002 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung betreffend das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2010, tritt zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr.

(2) Die Verordnung der Energie-Control GmbH, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung), kundgemacht am 15. November 2002 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung betreffend das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2010, tritt zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten außer Kraft.

(3) § 3 in der Fassung der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung – 1. Novelle 2014, BGBl. II Nr. 68/2014, tritt mit 1. April 2014, 06:00 Uhr, in Kraft.

Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

Übergangsbestimmungen

§ 7. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor den in § 6 Abs. 1 genannten Zeitpunkten werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der Energie-Control GmbH, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung), kundgemacht am 15. November 2002 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung betreffend das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2010, herangezogen.

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