Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PStG 2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PStG 2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
Abschnitt
Allgemeines
Personenstand und Personenstandsfall
§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
Personenstandsdaten
§ 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:
allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
besondere Personenstandsdaten sowie
sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
Namen;
Tag und Ort der Geburt;
Geschlecht;
Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
akademische Grade und Standesbezeichnungen;
Tag und Ort des Todes;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
Datum und Ort der Eheschließung;
Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
Personenstandsdaten
§ 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:
allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
besondere Personenstandsdaten sowie
sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
Namen;
Tag und Ort der Geburt;
Geschlecht;
Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
akademische Grade und Standesbezeichnungen;
Tag und Ort des Todes;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
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