Multilaterale Vereinbarung ADN/M004 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in Tankschiffen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 30. November 2012 und von der Slowakei am 14. Dezember 2012 unterzeichnet.

1.

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle C, Spalte 7, darf UN 3082 UMWELT GEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL), Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+CMR (N1, N2, F oder S), in Tankschiffen mit dem Ladetankzustand 4, Ladetank offen, befördert werden.

2.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

3.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4.

Wenn dem ADN Sicherheitsausschuss vor dem 31. Dezember 2015 ein Nachweis vorgelegt wird, dass die Gasphase von SCHWEREM HEIZÖL CMR-Eigenschaften aufweist, gilt diese Vereinbarung abweichend von Z 3 bis ein Jahr nach dem Ende der betreffenden Sitzung des Sicherheitsausschusses.

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