Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21c und 30 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.
(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:
Betriebsdienst;
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;
Betriebskoordination;
Betriebsassistenz;
Fahrdienstleitungsassistenz;
Fahrdienstleitung;
Fahrzeugsicherung;
Bremsprobe;
Fahrtvorbereitung;
Verschub
vereinfachter Verschub;
Verschubleitung
vereinfachte Verschubleitung;
Zugräumung;
Zugbegleitung;
Verladekontrolle;
Fahrzeugkontrolle;
Fahrzeugdienst;
Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;
Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;
Eisenbahnaufsichtsorgan;
Betriebsleitung.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Eignung
§ 2. (1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
Mindestalter;
körperlicher und geistiger Eignung;
Zuverlässigkeit;
ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
allgemeinen Fachkenntnissen;
fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
praktischer Ausübung;
Weiterbildung.
(2) Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3) Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.
Mindestalter
§ 3. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.
Körperliche Eignung
§ 4. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten.
(2) Die körperliche Eignung ist vor Beginn der Ausbildung und vor Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit durch eine Bestätigung einer Arbeitsmedizinerin oder eines Arbeitsmediziners nachzuweisen. Diese Untersuchung muss bis zum vollendeten 60. Lebensjahr spätestens nach fünf Jahren, danach spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden, sofern in der Bestätigung keine kürzere Frist festgesetzt wird. Strengere gesundheitliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.
(3) Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde_, _das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.
(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 oder 3 erneut festgestellt wurde.
(5) Wenn das ärztliche Gutachten die körperliche Eignung für qualifizierte Tätigkeiten von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, so sind diese Bedingungen bei der Ausübung der qualifizierten Tätigkeit zu erfüllen.
Geistige Eignung
§ 5. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.
(2) Für Personen,
die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;
die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben,
(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.
Zuverlässigkeit
§ 6. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.
(2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.
(3) Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
es unterlassen hat, einer im Betrieb der Eisenbahn, im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn in seinem Tätigkeitsbereich verletzten Person die erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach § 4 Abs. 2 oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach § 4 Abs. 5;
als Betriebsleiter eingesetzt werden soll, gegen den ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz 2007, gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht erlassen worden ist.
Ausbildungsgrundsätze
§ 7. (1) Die Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.
(2) Die Schulungseinrichtung hat im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche theoretische und praktische Wissen zu vermitteln.
(3) Die Ausbildung muss fachgebietsübergreifend das notwendige Wissen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen entsprechend zu erfüllen.
(4) Die Ausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Es sind folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
Die Ausbildung muss praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
Der Ausbildung muss ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
Die Ausbildung muss lernzielorientiert erfolgen.
Die Ausbildung muss modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
Lernkontrollen müssen sich an Lernzielen orientieren.
(5) Während der Ausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(6) Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(7) Die Unterrichtseinheiten sind für den Vortrag des Stoffes, für praxisorientierte Fallstudien, Übungen an Demonstrationsobjekten oder Simulatoren, Exkursionen, Praxisschulungen, Vertiefung des vermittelten Stoffes und für die Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
(8) Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen, die den auszubildenden Personen zu übergeben sind.
Fachkenntnisse
§ 8. (1) Die allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
für jene Eisenbahnen oder Teile von Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
für die qualifizierte Tätigkeit relevante Teile des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, das die Bescheinigung ausstellen soll.
für jene Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Teile derselben, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Schienenfahrzeuge oder Teile hievon, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen.
(3) Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.
Abschluss der Ausbildung
§ 9. Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.
Teilnahmebestätigung
§ 10. (1) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei blockweiser Durchführung der Ausbildung können Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausgestellt werden.
(2) In der Teilnahmebestätigung ist jedenfalls festzuhalten:
Name und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers;
Firma und Kennnummer der Schulungseinrichtung;
Datum von Beginn und Ende der Ausbildung (des Ausbildungsabschnitts);
Art der qualifizierten Tätigkeit und ob hiezu allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse vermittelt wurden;
Angabe der vermittelten infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
vorgesehene und absolvierte Unterrichtseinheiten untergliedert nach Art der qualifizierten Tätigkeit;
die Namen der für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte;
die Seriennummer der Teilnahmebestätigung.
(3) Die Seriennummer der Teilnahmebestätigung ist von der Schulungseinrichtung zu vergeben und aus der Kennnummer der Schulungseinrichtung, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(4) Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.
Prüfungen
§ 11. (1) Vor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat weiters an Hand der Teilnahmebestätigung und des Lehrplanes zu kontrollieren, ob die zu prüfende Person die für die Prüfung erforderliche Ausbildung der allgemeinen Fachkenntnisse zumindest in jenem Umfang, der sich aus dem 3. Abschnitt ergibt, und gegebenenfalls die zusätzlich erforderliche Ausbildung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkennnisse abgeschlossen hat.
(2) Die Themenstellungen bei einer Prüfung haben den allgemeinen Fachkenntnissen, den erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen und den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu entsprechen und sind vom sachverständigen Prüfer in ihren wesentlichen Zügen vor der Prüfung vorzubereiten.
(3) Im Rahmen einer Prüfung zum Nachweis der Ausweitung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse sind allgemeine Fachkenntnisse nur so weit zu prüfen, als diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung der erweiterten infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse stehen.
Durchführung der Prüfung
§ 12. (1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.