Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Sprachen
Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 des Abkommens wurden am 7. Dezember bzw. 28. Dezember 2012 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung)
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen, und die Regierung der Republik Kosovo, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind
– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,
– in dem Wunsch, die Zusammenarbeit im finanziellen Bereich zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Zielsetzung
Die Zielsetzung dieses Abkommens ist die Schaffung eines entsprechenden Rahmens für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten und die finanzielle Kooperation der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen.
Artikel 2 Konzessionelle Finanzierung
Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist die österreichische Bundesministerin für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte von gemeinsamen Interesse in der Republik Kosovo zu unterstützen.
Ein indikativer Finanzrahmen von Euro 20.000.000 (Euro zwanzig Millionen) wird für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.
Artikel 3 Konditionen für konzessionelle Finanzierung
Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt.
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD festgelegt. Diese können Änderungen auf Grund von Neufestsetzungen der Abzinsungsfaktoren unter Schirmherrschaft der OECD sowie auf Grund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen.
Die derzeit geltenden Konditionen für das österreichische Soft Loan Programm sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information dargestellt.
Artikel 4 Förderfähigkeit von Projekten
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
Eine vorläufige Liste mit möglichen finanzierbaren Projekten ist als Annex 2 beigefügt.
Artikel 5 Projektvergabe
In Ergänzung zu den in der Republik Kosovo für die Modalitäten der Projektvergabe geltenden Regeln und Vorschriften, können auch folgende Arten der Auftragsvergabe an, durch das österreichische Soft Loan-System finanzierte, Projekte zur Anwendung kommen:
a. Beschränkte Ausschreibung (beschränkt auf im Rahmen des österreichischen Soft Loan-Systems berechtigte Unternehmen)
b. Direktvergabe
Artikel 6 Parteien der Kreditverträge
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen der Kommerzbank als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo als Kreditnehmer verhandelt.
Artikel 7 Zuordnung von Projekten
Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind.
Artikel 8 – Einsatz von Krediten
Die gewährten gebundenen Hilfskredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kosovo heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.
Artikel 9 – Garantie
Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
Artikel 10 – Steuern
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.
Artikel 12 – Evaluierung der Kreditverwendung
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird das Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen ermöglichen.
Artikel 13 – Beilegung von Streitfällen
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Artikel 14 – Inkrafttreten
Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben und kann im beiderseitigen Einvernehmen durch Notenwechsel für die gleiche Laufzeit verlängert werden.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
ANNEX 1
Kreditkonditionen der konzessionellen Finanzierungsmöglichkeiten
gültig bis 14. Jänner 2013:
pre-mixed credit I
| – 100 % Soft Loan | |
|---|---|
| – Rückzahlungsmodalitäten: | 18 Jahre in 25 Halbjahresraten, hiervon 5,5 Jahre tilgungsfrei |
| – Zinssatz: | 0,40 % p.a. |
| – Garantieentgelt: | 1.10 % p.a. (bereits abzüglich des Grant von 50 %) |
| – Vergünstigungsgrad: | 35.30 % gemäß OECD |
pre-mixed credit II
| – 100 % Soft Loan | |
|---|---|
| – Rückzahlungsmodalitäten: | 15 Jahre in 19 Halbjahresraten, hiervon 5,5 Jahre tilgungsfrei |
| – Zinssatz: | 0 % p.a. |
| – Garantieentgelt: | 1.10 % p.a. (bereits abzüglich des Grant von 50 %) |
| – Vergünstigungsgrad: | 35.30 % according to OECD rules |
ANNEX 2
Bevorzugte Sektoren, die sich für Soft Loan-Projekte eignen, unter anderem
– Landwirtschaft (z.B . Bewässerung)
– Wasser- und Abwasserbereich
– Gesundheitswesen
– Abfallbehandlung
– Bildung und berufliche Ausbildung
– Infrastruktur (z.B . Bahn, Brücken, Signalisation)
– Katastrophenschutz (z.B . Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme)
– E Government
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