(ÜBERSETZUNG)Ernährungshilfe-Übereinkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-01-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Australien III 118/2014 Dänemark III 41/2013 EU III 41/2013 Finnland III 41/2013 Frankreich III 101/2017 Japan III 41/2013 Kanada III 41/2013 Korea/R III 24/2018 Luxemburg III 104/2014 Palästina III 42/2018, III 184/2018 K Russische F III 75/2014 Schweden III 104/2014 Schweiz III 41/2013 Slowenien III 104/2014 Spanien III 239/2014 USA III 41/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 3 für Österreich mit 29. Jänner 2013 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Europäische Union, Finnland, Japan, Kanada, Schweiz, Vereinigte Staaten.

Präambel/Promulgationsklausel

(ÜBERSETZUNG)

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

in Bestätigung ihres Festhaltens an den weiter gültigen Zielen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 19991, einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren,

in dem Bestreben, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Ernährungshilfe zur Rettung des Lebens und Linderung des Leids der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere zwischen den Vertragsparteien und den Interessenträgern, zu verbessern,

in der Erkenntnis, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse haben,

in Bekräftigung dessen, dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Ernährungssicherheit im eigenen Land und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung gemäß den vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im November 2004 angenommenen Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechtes auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit tragen,

unter Ermutigung der Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage zur Entwicklung und Umsetzung ländereigener Strategien, die durch langfristige Maßnahmen auf die Ursachen der Ernährungsunsicherheit eingehen und eine angemessene Verknüpfung von Soforthilfe, Aufbauhilfe und Entwicklungsmaßnahmen sicherstellen,

unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit,

unter Hinweis auf die Grundsätze und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe, die am 17. Juni 2003 in Stockholm verabschiedet wurden,

in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien ihre eigene Politik für die Bereitstellung von Ernährungshilfe in Notsituationen und sonstigen Situationen verfolgen,

angesichts des 1996 in Rom verabschiedeten Aktionsplans des Welternährungsgipfels sowie der in der Erklärung des Weltgipfels 2009 zur Ernährungssicherheit genannten fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit, insbesondere der Verpflichtung, die Ernährungssicherheit in allen Ländern zu verwirklichen, sowie angesichts des fortlaufenden Engagements für die Minderung der Armut und die Beseitigung des Hungers, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde,

in Anbetracht der Zusagen der Geber- und Empfängerländer zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit durch die Anwendung der Grundsätze, die in der 2005 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angenommenen Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit genannt werden,

fest entschlossen, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu handeln, insbesondere mit den Nahrungsmittelhilfedisziplinen der WTO –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 151/2005.

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Übereinkommens bestehen darin, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem

a)

auf die Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln besser sichergestellt werden,

b)

gewährleistet wird, dass die Ernährungshilfe, die die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen erhalten, angemessen, wirksam und effizient ist, rechtzeitig und sich nach dem Bedarf richtet sowie auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, und

c)

der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter für die Deckung des Bedarfs eingesetzt werden können.

Artikel 2

Grundsätze der Ernährungshilfe

Bei der Bereitstellung und Erbringung der Ernährungshilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sollten die Vertragsparteien stets folgende Grundsätze einhalten:

a)

Allgemeine Grundsätze der Ernährungshilfe:

i)

Bereitstellung von Ernährungshilfe nur dann, wenn sie das wirksamste und am besten geeignete Mittel ist, um auf die Nahrungsmittel- oder Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen einzugehen,

ii) Bereitstellung der Ernährungshilfe unter Berücksichtigung der langfristigen Rehabilitations- und Entwicklungsziele der Empfängerländer und gegebenenfalls bei gleichzeitiger Unterstützung des übergeordneten Ziels der Ernährungssicherheit,

iii) Bereitstellung der Ernährungshilfe in einer Weise, die die Lebensgrundlagen schützt und die Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit gefährdeter Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften stärkt und zur Verhütung und Milderung von Ernährungssicherheitskrisen sowie zur Vorbereitung und Reaktion auf solche Krisen dient,

iv) Bereitstellung der Ernährungshilfe unter Vermeidung von Abhängigkeiten und Minimierung direkter und indirekter negativer Auswirkungen auf die Empfänger und sonstige Gruppen,

v)

Bereitstellung der Ernährungshilfe ohne nachteilige Folgen für die Produktion, die Marktbedingungen, die Vermarktungsstrukturen und den gewerblichen Handel vor Ort oder den Preis unentbehrlicher Güter für gefährdete Bevölkerungsgruppen,

vi) Bereitstellung der Ernährungshilfe in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, soweit möglich.

b)

Grundsätze der Wirksamkeit der Ernährungshilfe:

i)

möglichst weitgehende Minimierung der Nebenkosten, um den für die Ernährungshilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen verfügbaren Betrag zu erhöhen und die Effizienz zu fördern,

ii) aktive Bemühung um Zusammenarbeit, Koordinierung und Informationsaustausch zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Ernährungshilfeprogramme und der Kohärenz zwischen der Ernährungshilfe und den damit verbundenen Politikbereichen und Instrumenten,

iii) Erwerb von Nahrungsmitteln und anderen Komponenten der Ernährungshilfe vor Ort oder in der Region, soweit möglich und angebracht,

iv) zunehmende Bereitstellung von nicht gebundener Ernährungshilfe in Form von Bargeld, soweit dies möglich ist und dem Bedarf entspricht,

v)

Monetarisierung von Nahrungsmittelhilfe nur dann, wenn dies nachweislich erforderlich ist und der Verbesserung der Ernährungssicherheit gefährdeter Bevölkerungsgruppen dient; bei der Monetarisierung Zugrundelegung transparenter und objektiver Marktanalysen und Vermeidung von Handelsverschiebungen,

vi) Gewährleistung der Vermeidung des Einsatzes der Ernährungshilfe zur Förderung der Marktentwicklungsziele der Vertragsparteien,

vii) möglichst weitgehende Vermeidung der Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe außer zur Verhütung oder Bewältigung einer Notsituation; Wiederausfuhr nur in einer Weise, bei der Handelsverschiebungen vermieden werden,

viii) gegebenenfalls Anerkennung der Hauptrolle und –verantwortung von einschlägigen Behörden oder Interessenträgern in Bezug auf die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Ernährungshilfe.

c)

Grundsätze der Bereitstellung der Ernährungshilfe:

i)

Ausrichtung der Ernährungshilfe an den Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnissen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen,

ii) Einbeziehung der Empfänger sowie gegebenenfalls anderer wichtiger Interessenträger in die Bewertung der Bedürfnisse der Empfänger und in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ernährungshilfe,

iii) Bereitstellung einer Ernährungshilfe, die den geltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht und den kulturellen und lokalen Ernährungsgewohnheiten sowie den Nährstoffbedürfnissen der Empfänger Rechnung trägt;

iv) Wahrung der Würde der Empfänger der Ernährungshilfe.

d)

Grundsätze der Rechenschaftspflicht für die Ernährungshilfe:

i)

Anwendung spezifischer und geeigneter Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Politik, der Programme und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Ernährungshilfe;

ii) Überwachung und Evaluierung der Ergebnisse und Auswirkungen der Ernährungshilfe sowie regelmäßige und transparente Berichterstattung darüber mit dem Ziel, die bewährten Verfahren weiterzuentwickeln und ihre Effizienz zu maximieren.

Artikel 3

Verhältnis zu WTO-Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in WTO-Verhandlungen nicht vor.

Artikel 4

Förderfähiges Land, förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen, förderfähige Erzeugnisse, förderfähige Tätigkeiten und Nebenkosten

(1) „Förderfähiges Land“ ist jedes Land, das auf der vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) beschlossenen Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist, sowie jedes Land, das in den Verfahrens- und Durchführungsregeln (Rules of Procedure and Implementation) genannt wird.

(2) „Förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind gefährdete Bevölkerungsgruppen in einem förderfähigen Land.

(3) „Förderfähige Erzeugnisse“ sind Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die der einschlägigen nationalen Politik und Gesetzgebung des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls den geltenden internationalen Sicherheits- und Qualitätsnormen für Nahrungsmittel entsprechen, sowie Erzeugnisse, die zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs und zum Schutz der Lebensgrundlagen in Notsituationen und frühen Wiederaufbauphasen beitragen. Die Liste der förderfähigen Erzeugnisse ist in den Verfahrens- und Durchführungsregeln enthalten.

(4) Die förderfähigen Tätigkeiten im Rahmen der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Absatz 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Bereitstellung und Verteilung förderfähiger Erzeugnisse,

b)

die Bereitstellung von Bargeld und Gutscheinen und

c)

ernährungstherapeutische Maßnahmen.

(5) Die förderfähigen Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und beschränken sich auf Kosten, die unmittelbar die Durchführung der förderfähigen Tätigkeiten betreffen, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt.

Artikel 5

Verpflichtung

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erklärt sich jede Vertragspartei bereit, eine jährliche Verpflichtung für die Ernährungshilfe einzugehen, die im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt wird. Die Verpflichtung einer Vertragspartei wird als ihre „jährliche Mindestverpflichtung“ bezeichnet.

(2) Die jährliche Mindestverpflichtung wird als Wert oder Menge angegeben, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob sie einen Mindestwert oder eine Mindestmenge oder eine Kombination aus beiden für ihre Mindestverpflichtung nennt.

(3) Die als Wert ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in der von der Vertragspartei gewählten Währung angegeben werden. Die als Menge ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in Tonnen Getreideäquivalent oder einer anderen Maßeinheit angegeben werden, die in den Verfahrens- und Durchführungsregeln aufgeführt ist.

(4) Jede Vertragspartei teilt ihre erste jährliche Mindestverpflichtung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder drei Monate nach ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen.

(5) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat jegliche Änderung ihrer jährlicher Mindestverpflichtung für die folgenden Jahre spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Änderung mit.

(6) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien so früh wie möglich, spätestens aber am 1. Januar jedes Jahres über die aktualisierten jährlichen Mindestverpflichtungen.

(7) Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtungen sollten möglichst in Form reiner Zuschüsse geleistet werden. Was die Ernährungshilfe anbelangt, die auf die Verpflichtung einer Vertragspartei angerechnet wird, so sind mindestens 80 % in Form reiner Zuschüsse für förderfähige Länder und förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewähren, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Nach Möglichkeit bemühen sich die Vertragsparteien, diesen Prozentsatz schrittweise zu erhöhen. Jede Vertragspartei sollte in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über Beiträge ablegen, die nicht als reine Zuschüsse gewährt werden.

(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Maßnahmen der Ernährungshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen Handels vermieden werden.

(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ernährungshilfe nicht direkt oder indirekt, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderer Waren und Dienstleistungen in die Empfängerländer geknüpft wird.

(10) Um der jährlichen Mindestverpflichtung – unabhängig davon, ob sie als Wert oder Menge ausgedrückt wird – nachzukommen, leistet jede Vertragspartei Beiträge, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen und die Finanzierung der in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Erzeugnisse und Tätigkeiten sowie zugehörigen Nebenkosten umfassen.

(11) Beiträge, die bereitgestellt werden, um die jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens zu erfüllen, können nur für die in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Länder oder förderfähigen gefährdete Bevölkerungsgruppen verwendet werden.

(12) Die Beiträge der Vertragsparteien können bilateral, über zwischenstaatliche oder sonstige internationale Organisationen oder über andere Partner im Bereich der Ernährungshilfe, nicht aber über andere Vertragsparteien bereitgestellt werden.

(13) Jede Vertragspartei unternimmt sämtliche Anstrengungen, um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen. Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre jährliche Mindestverpflichtung in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, schildert sie die Ursachen in ihrem entsprechenden Jahresbericht. Der nicht geleistete Betrag wird der jährlichen Mindestverpflichtung der Vertragspartei für das Folgejahr hinzugerechnet, sofern nicht der Ausschuss nach Artikel 7 etwas anderes beschließt oder außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, davon abzuweichen.

(14) Überschreitet der Beitrag einer Vertragspartei ihre jährliche Mindestverpflichtung, kann der Überschuss – allerdings höchstens fünf Prozent der jährlichen Mindestverpflichtung – als Teil des Beitrags dieser Vertragspartei für das Folgejahr angerechnet werden.

Artikel 6

Jährliche Berichterstattung und Informationsaustausch

(1) Innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, in dem sie darlegt, wie sie ihre jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt hat.

(2) Dieser Jahresbericht enthält einen beschreibenden Teil, der Informationen darüber umfassen kann, wie die Politik, die Programme und die Maßnahmen der Vertragspartei für die Ernährungshilfe zu den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens beitragen.

(3) Die Vertragsparteien sollten laufend Informationen über ihre Politik und ihre Programme für die Ernährungshilfe sowie über die Ergebnisse der Bewertungen dieser Politik und dieser Programme austauschen.

Artikel 7

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.