Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SKG 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Artikels außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

1.

Abschnitt

Definitionen und Anwendungsbereich

Definitionen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Atomsperrvertrag“: den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970;

2.

„Sicherheitskontrollabkommen“: das Übereinkommen 78/164/Euratom zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, ABl. Nr. L 51 vom 22.02. 1978 S. 1;

3.

„Zusatzprotokoll“: das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen, BGBl. III Nr. 70/2007;

4.

„unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“:

a)

die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitels VII des EAG-Vertrages sowie die darauf gegründeten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft,

b)

unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union zur Kontrolle des Handels mit Gütern, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können und

c)

unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 17 beziehen;

5.

„IAEO“: die Internationale Atomenergie-Organisation;

6.

„Ausgangsmaterial“: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;

7.

„besonderes spaltbares Material“: Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend den Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde, BGBl. Nr. 216/1957; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;

8.

„mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“: Uran, bei dem das Verhältnis der Summe der Isotope 235 und 233 zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;

9.

„Kernmaterial“: Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material;

10.

„hoch angereichertes Uran“: Uran, das mindestens 20 Prozent des Isotops Uran 235 enthält;

11.

„Anlage“:

a)

einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung,

b)

einen Ort, an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird, oder

c)

einen Ort, an dem üblicherweise Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm verwendet wird;

12.

„effektives Kilogramm“: eine besondere bei der Sicherheitskontrolle verwendete Einheit gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 54 vom 28.02. 2005 S. 1;

13.

„außer Betrieb genommene Anlage“: eine Anlage, in der der Betrieb eingestellt und das Kernmaterial entfernt wurde, die jedoch nicht stillgelegt worden ist;

14.

„stillgelegte Anlage“: eine Anlage, in der die für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, sodass die Anlage nicht für die Lagerung benutzt wird und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Kernmaterial genutzt werden kann;

15.

„Standort“: den räumlichen Bereich, dessen Begrenzung der IAEO in den relevanten Anlagedaten für eine Anlage oder eine außer Betrieb genommene Anlage gemeldet worden ist; der Standort schließt auch alle Einrichtungen ein, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage befinden und zur Bereitstellung oder Nutzung wesentlicher Dienste bestimmt sind, einschließlich

a)

heißer Zellen für die Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält,

b)

Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie

c)

Gebäude für Tätigkeiten im Sinne der Anlage I des Zusatzprotokolls;

16.

„Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs“: Tätigkeiten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozess- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen:

a)

Konversion von Kernmaterial,

b)

Anreicherung von Kernmaterial,

c)

Herstellung von Kernbrennstoff,

d)

Reaktoren,

e)

kritische Anordnungen,

f)

Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff,

g)

Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran 233 enthält, jedoch keine Neuverpackung oder Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung;

17.

„Güter“:

a)

die Güter der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, und

b)

nicht in lit. a genannte Ausrüstung, Material oder Technologie, die für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und einer Kontrolle aufgrund einer Verordnung gemäß § 9 unterliegen;

18.

„Ausrüstung oder Material“:

a)

die Güter der Gattungen 0A und 0B sowie der Gattung 0C ab der Kennung 0C003 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, und

b)

nicht in lit. a genannte Ausrüstung oder Material, die für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und einer Kontrolle aufgrund einer Verordnung gemäß § 9 unterliegen;

19.

„Technologie“: technisches Wissen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, das sich auf Kernmaterial im Sinne von Z 9 oder auf Ausrüstung oder Material im Sinne von Z 18 bezieht.

(2)Nicht von Abs. 1 Z 16 erfasst sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der theoretischen oder der Grundlagenforschung oder mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über

1.

industrielle Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope;

2.

medizinische, hydrologische und landwirtschaftliche Anwendungen;

3.

die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt oder

4.

eine bessere Instandhaltung.

(3) Für die Begriffe „Zollgebiet der Europäischen Union“, „anderer EU-Mitgliedstaat“, „Drittstaat“, „Person oder Gesellschaft“, „Ausfuhr“, „Ausführer“, „Durchfuhr“, „Durchfuhrverantwortlicher“, „Vermittlung zwischen Drittstaaten“, „Vermittler“ und „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“ gelten die Definitionen in § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 AußWG 2011.

Anwendungsbereich

§ 2. Diesem Bundesgesetz unterliegen Vorgänge, die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffen.

2.

Abschnitt

Sicherheitskontrolle

Zweck

§ 3. Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.

Behörde

§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a ist an die Behörde zu übermitteln.

Auskunfts- und Meldepflichten

§ 5. (1) Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der Arbeiten zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(2) Im Falle eines Ersuchens der IAEO gemäß Art. 2 Abschnitt a Z ii des Zusatzprotokolls kann die Behörde, soweit sie dazu nicht ohnehin schon aufgrund des § 21 Abs. 1 befugt ist, vom Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 die dem Ersuchen entsprechenden Berichte fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen.

(3) Der Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 hat der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch diese eine Erstmeldung des Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 zu übermitteln. Die Meldung hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht auch für außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13, sofern es sich bei einer solchen früher gehandelt hat um

1.

eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. a oder b oder

2.

eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c, in der heiße Zellen vorhanden sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstofferzeugung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden.

(4) Wer Tätigkeiten im Sinne der Anlage I des Zusatzprotokolls durchführt, hat diese der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme dieser Tätigkeiten mit einer Beschreibung ihres Umfangs und ihres genauen Ortes zu melden. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(5) Wer mittel- oder hochaktiven Abfall mit Anteilen an Plutonium, hoch angereichertem Uran oder Uran 233 lagert, hat der Behörde, soweit er dazu nicht schon aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtet ist, den Lagerort innerhalb von 90 Tagen nach Einbringung des ersten Abfalls sowie jede Änderung des Lagerortes innerhalb von 90 Tagen zu melden.

(6) Wer Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, die auch in der Anlage II des Zusatzprotokolls genannt sind, ausführt oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, hat der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes die Ausfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Ausfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Ausfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(7) Wer die in Abs. 6 genannten Güter einführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbringt, hat der Behörde die Einfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Einfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Einfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(8) Besteht der begründete Verdacht gemäß Art. 2 Abschnitt b Z ii des Zusatzprotokolls, dass außerhalb eines Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 Tätigkeiten ausgeübt werden, die funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an einem Standort in Verbindung stehen könnten, hat die Behörde unbeschadet des § 21 Abs. 1 von der Person oder Gesellschaft, die diese Tätigkeiten durchführt, eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten zu fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist zu setzen.

(9) Die gemäß Abs. 1 bis 8 gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden. Der Inhalt der Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 8 kann der IAEO sowie den Organen der Europäischen Union weitergegeben werden.

Überprüfungen durch die IAEO

§ 6. (1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in § 21 Abs. 6 beschriebenen Pflichten.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 können folgende Orte betreffen:

1.

Orte mit Kernmaterial;

2.

Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;

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