Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Leistungen nach dem Transparenzdatenbankgesetz (Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes als Leistende Stelle wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.
§ 2. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß § 9 TDBG 2012 wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.
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