Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos, Führung des Kontrollkontos sowie zur Festlegung der Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 (Schuldenbremsenverordnung)
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden. (vgl. § 9).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet
„Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
„Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
„Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
„Produktionslücke“: Differenz zwischen
dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
„Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2010, ABl. Nr. L 210 vom 11.8.2010, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
„Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet
„Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
„Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
„Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
„Produktionslücke“: Differenz zwischen
dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
„Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
„Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014, ABl. Nr. L 69 vom 8.3.2014, S. 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Berechnung struktureller Haushaltssaldo
§ 3. Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen:
Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes =
Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes
+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes
- anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (§ 5 Abs. 1).
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen
§ 4. Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Konjunktureffekt
§ 5. (1) Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, zu ermitteln.
(2) Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen:
Konjunktureffekt = (reales Bruttoinlandsprodukt – potentielles Bruttoinlandsprodukt) * Budgetsensibilität.
(3) Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen:
die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie
die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden.
die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.
(4) Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Abs. 3 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Abs. 6 zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.
(6) Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Abs. 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Rechtsträger
§ 6. (1) Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96.
(2) Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind (Anlage), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.
(3) Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen:
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
Österreichische Ärztekammer,
Österreichische Apothekerkammer,
Österreichische Patentanwaltskammer,
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds,
Österreichische Notariatskammer,
Österreichische Tierärztekammer,
Österreichische Zahnärztekammer,
Österreichischer Landarbeiterkammertag .
Rechtsträger
§ 6. (1) Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
(2) Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind (Anlage), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.
(3) Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen:
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
Österreichische Ärztekammer,
Österreichische Apothekerkammer,
Österreichische Patentanwaltskammer,
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds,
Österreichische Notariatskammer,
Österreichische Tierärztekammer,
Österreichische Zahnärztekammer,
Österreichischer Landarbeiterkammertag .
Ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Kontrollkonto
§ 7. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.
(2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:
Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen.
Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß § 2 Abs. 6 BHG 2013 vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß § 2 Z 4 vorliegt.
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